fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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2) in den übrigen Fällen des §. 63. an den Ersten Präsidenten des Appel- 
lationsgerichtes, und von dessen Verfügung an den Justizminister; 
3) von den Verfügungen eines Beamten der Staatsanwaltschaft an den 
Henen Beamten derselben, und von dessen Verfügung an den Justiz= 
minister; 
4) in den Fällen des §F. 66. an den Minister für landwirthschaftliche An- 
elegenheiten; 
5) in den Fällen des §. 68. an den Kriegsminister. 
S. 70. 
2. Entsernung Die Bestimmungen über die Entfernung aus dem Amte (6. 25. Nr. 1., 
ae §. 26. ff.) finden auf die Beamten der Staatsanwaltschaft Anwendung. In 
——— ale Ansehung der Polizeianwalle und der Beamten der gerichtlichen Polizei ist deren 
und Beamte sonstige amtliche Eigenschaft für die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde 
der gericht- maaßgebend. 
lichen Poli- 
ret S. 71. 
Büreau- und Hinsichtlich der Büreau= und Unterbeamten bei den Gerichten G. 63.) 
Unterbeamt, kreten folgende Modifikationen ein: 
1) Die Verfügung wegen Einleitung des Disziplinarverfahrens steht, auch 
bei den von dem Justizminisier ernannten Beamten, dem Appellations= 
gerichte, und die Ernennung des Untersuchungskommissars dem Ersien 
Präsidenten des Gerichts zu, unbeschadet der Befugniß des Justizmini- 
sters zu dieser Verfügung und Ernennung. 
2) Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Appellations-= 
ericht, und zwar in derjenigen Abtheilung, in welcher der Erste Prä- 
oen gewöhnlich den Vorsitz führr. 
3) Der Staatsanwalt bei dem Appellationsgerichte kann die Einleilung des 
Disziplinarverfahrens beantragen. Es werden demselben vor dem Ab- 
schluss der Voruntersuchung die Akten zur Stellung seines Antrages 
vorgelegt. 
4) Wenn der Beamte bei einer General-Kommission oder im Bezirke der- 
selben angestellt ist, so werden die den Appellationsgerichten und deren 
Ersien Präsidenten unter Nr. 1. und 2. beigelegten Befugnisse von der 
Generalkommission und deren Oirigenten, und wenn der Beamte bei 
dem Reoisionskollegium angestellt ist, von dieser Behörde und deren 
Präsidenten wahrgenommen, unbeschadet der Befugniß des Ministers für 
landwirthschaftliche Angelegenheiten, die Einleitung der Untersuchung zu 
verfügen und den Kommissar zu ernennen. 
5) Ist der Beamte bei dem General-Auditoriate angestellt, oder demselben 
untergeordnet, so werden die unter Nr. 1. und 2. bezeichneten Befugnisse 
von dem General-Auditoriate und dem General-Audikeur wahrgenommen, 
unbeschadet der Befugniß des Kriegsministers, die Einleitung der Unter- 
suchung zu verfügen und den Kommissar zu ernennen. 
  
g. 72.
	        
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