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die nöthigen Vormünder der Kaiser“ (Art. 75 u. 76) und offenbar
auch in dem Fall, wenn der im Auslande unbefugt weilende
Prinz bereits testamentarisch gültig verfügt hatte.
Diese Vorschriften beziehen sich auf Mündel beiderlei Ge-
schlechts und auf alle kaiserlichen Descendenzgrade für die ge-
sammte bezügliche Minderjährigkeitsfrist in gleicher Weise.
Für die volljährigen Prinzen und Prinzessinnen bis zum dritten
kaiserl. Descendenzgrad inclusive und für die Majoratsdescendenz
des dritten Grades wird noch eine zeitweilige Curatel errichtet,
die bis zum 25. Lebensjahr dauert. Den ÜÖurator ernennt für
jeden Fall der Kaiser selbst. Der Curator ist Berather der
curatelpflichtigen Person in allen Vermögensverwaltungsangelegen-
heiten, ohne dessen Zustimmung diese sich nicht rechtskräftig
verpflichten kann (Hausstatut Art. 73—80). Das Motiv dieser ex-
ceptionellen Institution bedarf wohl keiner speciellen Erörterung.
Mit Rücksicht auf die etwas zu allgemeine Ausdrucksweise
des Hausstatuts bezüglich der berührten Frage ist noch nach-
zutragen, dass a) Vormünder nur in Ermangelung eines sorge-
pflichtigen Vaters (nicht von Eltern überhaupt) bestellt wer-
den; und b) sich die Vormundschafts- und resp. Curatelinsti-
tution selbstverständlicherweise allgemein nur auf die Mitglieder
des kaiserlichen Hauses im engeren Sinn (des Art. 1 im Haus-
statut) beziehen können, und nur in ganz bestimmten einzelnen
Ausnahmefällen auch auf adoptirte Cognaten (s. XV, 1, b).
XX.
Hausstatut Art. 34—35. — Die vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse der Mitglieder des kaiserlichen Hauses haben sich mit
den Reformen der sechziger Jahre bezüglich der Grundbesitz-
rechte und der Ausfuhr ins Ausland sehr vereinfacht, und statt
des früheren umfangreichen Gesetzesmaterials über diese Fragen
konnte sich das Hausstatut von 1886 sehr kurz fassen. Das