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neue Gesetz unterscheidet auch noch Majorats-, Palais-, Erb-
und wohlerworbenes Gut.
1. Das Majoratsgut ist Apanagenzubehör (siehe XVI, 2, b.),
es unterliegt grundsätzlich dem gemeinen Finanz- und Process-
recht, kann aber im Fall eines Eigenthumsstreites gerichtlich
nur nach erfolgter Bestätigung des Urtheils durch den Kaiser
entzogen werden. — Die Apanagengüter können wegen ihrer
grossen Ausdehnung eine enorme volkswirthschaftliche Bedeutung
entwickeln, erfüllt haben sie diese Aufgabe noch nicht.
2. Die sogenannten Palaisgüter sind nicht zahlreich. Die
Besitzrechte an ihnen sind stiftungsmässig (und verschieden)
geordnet. — a) Eine Kategorie dieser Güter ist untheilbar
und unveräusserlich und vererbt sich stiftungsgemäss. — b) Die
andere Kategorie bildet persönliches Eigenthum, kann (in der
Familie) getheilt und testamentarisch vermacht, aber nicht ver-
äussert werden.
3. Das gewöhnliche Erbgut und das wohlerworbene
Besitzthunı werden ganz nach dem gemeinen Finanz- und Civil-
recht, ohne irgend welche Vorzüge, noch Einschränkungen be-
handelt. Nur ist eine testamentarische Verfügung der Mitglieder
des kaiserlichen Hauses über ihre Erbgüter, entgegen dem ge-
meinen Rechte, mit kaiserlicher Genehmigung zulässig; anderer-
seits ist die Testamentsfähigkeit der Mitglieder des kaiserlichen
Hauses stets an die Einwilligung des Kaisers gebunden, dessen
Stellung im Staat und in der Familie eine anderweitige obrigkeit-
liche Intervention in dieser Sache unzulässig macht (s. Cap. XX]).
4. Das Recht ländliche Liegenschaften zu besitzen, gewähren
die betr. Gesetze von 1860—1865 allen Ausländern, ganz ab-
gesehen von ihrem Domicil. Bekannt sind die kürzlich erfolg-
ten Einschränkungen für den Grundbesitz der Ausländer in den
Westgouvernements. Der Grundbesitzerwerb steht daher auch
als Recht den ausländischen Prinzen, die Töchter des russi-
schen kaiserlichen Hauses geheirathet haben, zu. Darf aber
Archiv für öffentliches Recht. IH. 2. 3. 19