Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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neue Gesetz unterscheidet auch noch Majorats-, Palais-, Erb- 
und wohlerworbenes Gut. 
1. Das Majoratsgut ist Apanagenzubehör (siehe XVI, 2, b.), 
es unterliegt grundsätzlich dem gemeinen Finanz- und Process- 
recht, kann aber im Fall eines Eigenthumsstreites gerichtlich 
nur nach erfolgter Bestätigung des Urtheils durch den Kaiser 
entzogen werden. — Die Apanagengüter können wegen ihrer 
grossen Ausdehnung eine enorme volkswirthschaftliche Bedeutung 
entwickeln, erfüllt haben sie diese Aufgabe noch nicht. 
2. Die sogenannten Palaisgüter sind nicht zahlreich. Die 
Besitzrechte an ihnen sind stiftungsmässig (und verschieden) 
geordnet. — a) Eine Kategorie dieser Güter ist untheilbar 
und unveräusserlich und vererbt sich stiftungsgemäss. — b) Die 
andere Kategorie bildet persönliches Eigenthum, kann (in der 
Familie) getheilt und testamentarisch vermacht, aber nicht ver- 
äussert werden. 
3. Das gewöhnliche Erbgut und das wohlerworbene 
Besitzthunı werden ganz nach dem gemeinen Finanz- und Civil- 
recht, ohne irgend welche Vorzüge, noch Einschränkungen be- 
handelt. Nur ist eine testamentarische Verfügung der Mitglieder 
des kaiserlichen Hauses über ihre Erbgüter, entgegen dem ge- 
meinen Rechte, mit kaiserlicher Genehmigung zulässig; anderer- 
seits ist die Testamentsfähigkeit der Mitglieder des kaiserlichen 
Hauses stets an die Einwilligung des Kaisers gebunden, dessen 
Stellung im Staat und in der Familie eine anderweitige obrigkeit- 
liche Intervention in dieser Sache unzulässig macht (s. Cap. XX]). 
4. Das Recht ländliche Liegenschaften zu besitzen, gewähren 
die betr. Gesetze von 1860—1865 allen Ausländern, ganz ab- 
gesehen von ihrem Domicil. Bekannt sind die kürzlich erfolg- 
ten Einschränkungen für den Grundbesitz der Ausländer in den 
Westgouvernements. Der Grundbesitzerwerb steht daher auch 
als Recht den ausländischen Prinzen, die Töchter des russi- 
schen kaiserlichen Hauses geheirathet haben, zu. Darf aber 
Archiv für öffentliches Recht. IH. 2. 3. 19
	        
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