Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gestellt, der mit dem Folgenden nicht in allen Stücken über- 
einstimmt. Es wurde dies aber gar nicht bemerkt. 
2. Das geltende Recht nimmt zum Ausgangspunkt, dass 
die Mitglieder des kaiserlichen Hauses zur Errichtung eines 
Testaments in jedem einzelnen Fall ganz allgemein der Erthei- 
lung der Erlaubniss des Kaisers hiezu bedürfen; diese Erlaubniss 
bezeugt auch die kaiserliche Anerkennung der Handlungsfähigkeit 
des Testators (für die kein bestimmtes Alter in diesem Fall 
angesetzt ist). Perfect wird die letztwillige Verfügung mit der 
Entgegennahme derselben durch den Kaiser bei Lebzeiten des 
Erblassers.. (Vgl. das Einzelne hierüber weiter unten.) Unter 
solchen Verhältnissen wurden natürlicherweise für diese Testa- 
mente die gemeinrechtlich erforderlichen Zeugenunterschriften 
nicht verlangt und für das offene nicht einmal die eigenhändige 
Unterschrift. — „Ueber Palais- und Erbgut kann das Testament 
nur in dem Fall rechtsgültig verfügen, wenn es bei Lebzeiten 
des Testators Allerhöchst bestätigt wurde; anderenfalls tritt 
Intestaterbfolge ein“ (Art. 88, Anfang des Abs. 1). 
3. Art. 88 unterscheidet hierbei „offenes“ und „geschlossenes“ 
(oder geheimes) Testament. D. h. a) das offene kann Ver- 
fügungen über alles Beliebige (nicht Reichsgrundgesetzwidrige) 
enthalten, wird geöffnet, dem Kaiser zur Durchsicht und end- 
gültigen Bestätigung desselben, über die er frei entscheidet, 
unterbreitet und wird mit der kaiserlichen Entgegennahme und dem 
bezüglichen Vermerk perfect und unumstösslich (falls nicht eine 
neue gültige Anordnung in derselben Weise erfolgt); es braucht 
nicht eigenhändig unterschrieben zu sein. b) Das geschlossene 
Testament wird ungeöffnet vom Kaiser nach dessen Ermessen 
entgegengenommen, in Sr. Majestät Cabinet aufbewahrt 
und bedeutet rechtlich die endgültige Anerkennung desjenigen 
Inhalts im Testament, der dem Erblasser uneingeschränkt zu- 
steht (oder in den anderen Gebieten besonders vom Kaiser 
schriftlich gestattet wurde); d. h. das geheime Testament kann
	        
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