Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nicht selbständig endgültig verfügen über Palais- und Erbgut und 
Vormundschaftseinsetzung (ohne besondere schriftliche kaiserliche 
Genehmigung). Es muss eigenhändig vom Testator geschrieben 
sein; dieses gilt als Identitätsbeweis der Person. Wegen seiner 
Form bedarf das fällige geschlossene Testament der Testaments- 
eröffnung, die der Kaiser vornimmt nur bezüglich der Inhalts- 
prüfung, um sich über die event. incompetenten Verfügungen 
des Erblassers zu entschliessen; — also nachträglich, nach Ab- 
leben des Testators kann der Kaiser die Competenzüberschrei- 
tung desselben ratihabiren — zum Recht stempeln (Art. 88, 
Nr. 3); dieser klar ausgedrückte Satz macht die traditionelle 
Bestimmung zu Anfang des Art. 88 ganz obsolet, und der scharf 
betonte Inhaltsunterschied zwischen geheimem und offenem Testa- 
ment verliert damit seine ursprüngliche Bedeutung; dieselbe wird 
eine vorzugsweise praktische, indem das offene Testament dem 
Testator nur grössere Gewissheit für die Erfüllung seines letzten 
Willens bezüglich event. incompetenter Bestimmungen gewährt. 
4. Traditionell beschränkt sich Art. 88 auf die Unterscheidung 
der oben erläuterten zwei Testamentserrichtungsformen. Diese 
Systematik erschöpft aber nicht den ganzen Inhalt dieses Ar- 
tikels; wir verfahren genauer, wenn wir die soeben genannten 
zwei Formen als die ordentlichen — regelmässigen — zu einer 
Gruppe zusammenfassen und ihr die ausserordentliche 
Testamentserrichtung (Art. 88, Nr. 6 und 7) gegenüber- 
stellen (die auch die Unterschiede von offenem und geheimem 
Testament nachzuahmen versucht, aber ohne alle relevante Be- 
deutung. Art. 88, Nr. 6). 
a) Letztere knüpft sachlich an Art. 88, Nr. 3, an und 
schafft ganz zweckentsprechende Bestimmungen. Es handelt 
sich darum, dass (zunächst) beim Nichtvorhandensein eines bei 
Lebzeiten des Erblassers vom Kaiser bestätigten, resp. accep- 
tirten Testaments der Eintritt der hiernach ordnungsmässigen 
Intestaterbschaft nach dem Tode des Erblassers (nach Analogie
	        
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