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nicht selbständig endgültig verfügen über Palais- und Erbgut und
Vormundschaftseinsetzung (ohne besondere schriftliche kaiserliche
Genehmigung). Es muss eigenhändig vom Testator geschrieben
sein; dieses gilt als Identitätsbeweis der Person. Wegen seiner
Form bedarf das fällige geschlossene Testament der Testaments-
eröffnung, die der Kaiser vornimmt nur bezüglich der Inhalts-
prüfung, um sich über die event. incompetenten Verfügungen
des Erblassers zu entschliessen; — also nachträglich, nach Ab-
leben des Testators kann der Kaiser die Competenzüberschrei-
tung desselben ratihabiren — zum Recht stempeln (Art. 88,
Nr. 3); dieser klar ausgedrückte Satz macht die traditionelle
Bestimmung zu Anfang des Art. 88 ganz obsolet, und der scharf
betonte Inhaltsunterschied zwischen geheimem und offenem Testa-
ment verliert damit seine ursprüngliche Bedeutung; dieselbe wird
eine vorzugsweise praktische, indem das offene Testament dem
Testator nur grössere Gewissheit für die Erfüllung seines letzten
Willens bezüglich event. incompetenter Bestimmungen gewährt.
4. Traditionell beschränkt sich Art. 88 auf die Unterscheidung
der oben erläuterten zwei Testamentserrichtungsformen. Diese
Systematik erschöpft aber nicht den ganzen Inhalt dieses Ar-
tikels; wir verfahren genauer, wenn wir die soeben genannten
zwei Formen als die ordentlichen — regelmässigen — zu einer
Gruppe zusammenfassen und ihr die ausserordentliche
Testamentserrichtung (Art. 88, Nr. 6 und 7) gegenüber-
stellen (die auch die Unterschiede von offenem und geheimem
Testament nachzuahmen versucht, aber ohne alle relevante Be-
deutung. Art. 88, Nr. 6).
a) Letztere knüpft sachlich an Art. 88, Nr. 3, an und
schafft ganz zweckentsprechende Bestimmungen. Es handelt
sich darum, dass (zunächst) beim Nichtvorhandensein eines bei
Lebzeiten des Erblassers vom Kaiser bestätigten, resp. accep-
tirten Testaments der Eintritt der hiernach ordnungsmässigen
Intestaterbschaft nach dem Tode des Erblassers (nach Analogie