mit Art. 88, Nr. 3) inhibirt werden kann durch ein nachge-
lassenes, dem Erblasser entstammendes Testamentsproject, wenn
der Kaiser dasselbe zu bestätigen sich veranlasst sieht (Art. 88,
Nr. 6 und 7). Wir bezeichnen dieses Actenstück richtig als
Testamentsproject, weil es nur eine ganz bedingte rechtliche
Bedeutung besitzt: es kann Testament werden, wenn es die
Bestätigung erlangt; es besitzt aber auch die Wirkung, dass es
nicht überschritten werden kann; denn soweit es nicht bestätigt
wird, tritt immer Intestaterbfolge ein. Der Kaiser nimmt
für sich kein einseitiges Anordnungsrecht bezüglich
des Nachlasses in Anspruch.
b) Die besonderen Umstände, welche eine ausserordent-
liche Testamentserrichtung, d. h. ohne Genehmigung des Kaisers,
rechtfertigen, sind der Art, dass sie die Möglichkeit der Ein-
holung dieser Erlaubniss ausschliessen: nämlich plötzlich ein-
getretene Krankheit oder bedeutende räumliche Entfernung vom
Kaiser in Kriegs- oder Friedenszeiten.
c) Diese ausserordentliche Testamentserrichtung bedingt für
dieselbe auch strengere äussere Formen. Ist 1. das Testament
nicht eigenhändig niedergeschrieben, so sind 2. drei Zeugen-
unterschriften erforderlich (auch für den Fall nicht eigenhändiger
Unterschrift), von welch letzterer Bedingung jedoch wieder
3. speciell eingeholte kaiserliche Erlaubniss dispensiren
kann (Art. 88, Nr. 7). Diese Formen bilden nun die uner-
lässliche äussere Bedingung für das Bestätigungsrecht des
Kaisers. Den gesammten Sachverhalt der ausserordentlichen
Testamentserrichtung prüft in diesen Schranken der Kaiser ganz
souverain und verleiht ihr nach freiem Ermessen die ergänzende
Vollendung der verbindlichen Rechtskraft.
d) Der Zweck des Instituts läuft auch hier darauf hinaus,
dass der Kaiser als Hausvater der Familie am Testamentsproject,
auf Grund des ihm bekannten Sachverhaltes, den freien und
handlungsfähigen Willen des Erblassers prüft und in den er-