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insbesondere bezüglich des letzteren Art. 58 und 3 E.-G., dass
in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter des vor-
maligen Reichsadels und der bis zum 1. Jan. 1900 diesem gleich-
gestellten Familien des landsässigen Adels die Landesgesetze
und nach deren Massgabe die Hausverfassungen in Kraft bleiben,
auch neue Landesgesetze und Hausverfassungen erlassen werden
können. Aber sowohl diese, wohl nur eine verhältnissmässig ge-
ringe Zahl von Adelsfamilien Badens (Deklaration vom 22. April
1824) und Württembergs (Adelsstatut von 1817 und Deklara-
tion vom 18. Dez. 1821) interessirenden Vorschriften, wie der
vornemlich eine ebenfalls nicht grosse Zahl von Adelsfamilien
Rheinpreussens und Westfalens (Preus. V. von 1836 und
1837) angehende Art. 216 E.-G., wonach denjenigen ritterschaft-
lichen Familien, deren Mitglieder nach Landesgesetz bis zum
1. Jan. 1900 bei der Ordnung der Erbfolge in ihren Nachlass
durch das Pflichttheilsrecht nicht beschränkt sind, diese Testirfrei-
heit auch ferner verbleibt, und die Vorschriften des Einführungs-
gesetzes, wonach die Laandesgesetze über Familienfideikommisse,
Stammgüter und Lehen mit Einschluss der allodifizirten Lehen un-
berührt bleiben, bezw. nur durch neue Landesgesetze abgeändert
werden können (Art. 59 und 3 E.-G.), zeigen deutlich, dass das
neue Reichszivilrecht in die Rechte des Adels keineswegs eingreifen
will. Vielmehr sind die angezogenen Vorschriften lediglich eine
(Garantie für die Erhaltung der Autonomie bezw. der Testirfrei-
heit, soweit diese Sonderrechte bisher landesrechtlich dem deut-
schen niedern Adel überhaupt zustehen, und der weiter genannten
Rechtsinstitute, welche theils vornemlich, theils ausschliesslich (wie
In Bayern die Familienfideikommisse) dem Adel zu Gute kommen.
Reichsunmittelbarkeit, Reichsstandschaft und Landeshoheit besessen hatte,
bestimmen Art. 58 Abs.1 und Art.3 E.-G., dass bezüglich der Familien-
verhältnisse und Güter die Landesgesetze, gegenwärtige wie zukünftige, und
nach deren Massgabe die Hausverfassungen, gegenwärtige wie zukünftige,
Geltung haben werden.