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werfenden — Beschluss fassen, und ß) kann er den bestätigenden
Beschluss für diese Kategorie von Verfügungen nicht verweigern,
wenn er ihn irgend einem Theil der Testamentsverfügungen über
Erb- oder Palaisgut gewährt hat. Die Bestätigung der testa-
mentarischen Vormundschaftsverfügung kommt hier in keiner
Weise in Betracht, da sie ohne gültiges offenes Testament
(Art. 75) ganz dem Kaiser zusteht, erkann aus eigener
Machtvollkommenheit diese Bestimmung acceptiren, ohne dadurch
die allgemeine Frage über die Handlungsfähigkeit des Erb-
lassers, testamentarisch zu verfügen, zu präjudiciren.
e) Das in ausserordentlicher Weise errichtete Testaments-
project verliert seine Wirksamkeit, wenn vor erfolgtem Tode
des Erblassers derselbe die Möglichkeit erlangt hatte, sein Testa-
ment, in ordentlicher Weise zu errichten; diese Consequenz ist
gewiss nicht zu umgehen.
5. a) Ergänzungen, Aenderungen, resp. gänzliche Aufhebung
von Bestimmungen im offenen und geschlossenen Testament finden
selbstverständlich in derselben Weise statt, wie die ursprüng-
liche Errichtung derselben (Art. 88, Nr. 5), und im Allgemeinen
gilt dann der Satz, dass die neuere Bestimmung die ältere auf-
hebt. Diese Frage wird aber dadurch complicirt, dass der Testator
nach Art. 88 ein offenes und geheimes Testament parallel errichten
kann und sie auch beide zusammen oder jedes einzeln nachträglich
mit kaiserlicher Genehmigung ändern darf, wobei eine Ein-
sichtnahme des Kaisers ins geschlossene Testament nicht statt-
findet. Das neuere offene Testament geht nun natürlich allen
älteren offenen und geschlossenen Bestimmungen vor; gleicher-
weise derogirt die neuere geschlossene Bestimmung über wohl-
erworbenes Vermögen die ältere offene (für dieses Gebiet nimmt
der Kaiser auch im offenen Testament kein eigentliches Be-
stätigungsrecht in Anspruch). — Erlaubtsich aber das geschlossene
Testament eine Aenderung des offenen im Gebiet des Erb- und
Palaisgutes, kann dann der das Testament eröffnende Kaiser diese