Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 28970 — 
werfenden — Beschluss fassen, und ß) kann er den bestätigenden 
Beschluss für diese Kategorie von Verfügungen nicht verweigern, 
wenn er ihn irgend einem Theil der Testamentsverfügungen über 
Erb- oder Palaisgut gewährt hat. Die Bestätigung der testa- 
mentarischen Vormundschaftsverfügung kommt hier in keiner 
Weise in Betracht, da sie ohne gültiges offenes Testament 
(Art. 75) ganz dem Kaiser zusteht, erkann aus eigener 
Machtvollkommenheit diese Bestimmung acceptiren, ohne dadurch 
die allgemeine Frage über die Handlungsfähigkeit des Erb- 
lassers, testamentarisch zu verfügen, zu präjudiciren. 
e) Das in ausserordentlicher Weise errichtete Testaments- 
project verliert seine Wirksamkeit, wenn vor erfolgtem Tode 
des Erblassers derselbe die Möglichkeit erlangt hatte, sein Testa- 
ment, in ordentlicher Weise zu errichten; diese Consequenz ist 
gewiss nicht zu umgehen. 
5. a) Ergänzungen, Aenderungen, resp. gänzliche Aufhebung 
von Bestimmungen im offenen und geschlossenen Testament finden 
selbstverständlich in derselben Weise statt, wie die ursprüng- 
liche Errichtung derselben (Art. 88, Nr. 5), und im Allgemeinen 
gilt dann der Satz, dass die neuere Bestimmung die ältere auf- 
hebt. Diese Frage wird aber dadurch complicirt, dass der Testator 
nach Art. 88 ein offenes und geheimes Testament parallel errichten 
kann und sie auch beide zusammen oder jedes einzeln nachträglich 
mit kaiserlicher Genehmigung ändern darf, wobei eine Ein- 
sichtnahme des Kaisers ins geschlossene Testament nicht statt- 
findet. Das neuere offene Testament geht nun natürlich allen 
älteren offenen und geschlossenen Bestimmungen vor; gleicher- 
weise derogirt die neuere geschlossene Bestimmung über wohl- 
erworbenes Vermögen die ältere offene (für dieses Gebiet nimmt 
der Kaiser auch im offenen Testament kein eigentliches Be- 
stätigungsrecht in Anspruch). — Erlaubtsich aber das geschlossene 
Testament eine Aenderung des offenen im Gebiet des Erb- und 
Palaisgutes, kann dann der das Testament eröffnende Kaiser diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.