Auflösung eines civilrechtlichen Miethvertrages wegen nicht er-
füllter Vertragspflicht muss der Staat bei dem zuständigen Civil-
gerichte erwirken; beim Öffentlichrechtlichen Vertrage stellt die
geschäftsführende Behörde, also regelmässig der Minister, nicht
etwa einen Antrag auf Auflösung beim Verwaltungsgericht,
sondern spricht selbst die Auflösung aus: durch bindenden Ver-
waltungsakt, nicht durch einfache Kündigung oder Widerrufs-
erklärung oder neue Parteivereinbarung, wird der Lieferungs-
vertrag, die Werkverdingung für beendigt oder für erweitert
erklärt, der Beamte befördert, versetzt, entlassen. Ueber manche
von diesen Verfügungen gibt es überhaupt keine ordentliche
Verwaltungsrechtspflege; sie sind actes de pure administration;
so die einseitige Aufhebung des Lieferungsvertrages, die Ent-
lassung des Beamten. Andere gehören ihrer Natur nach der
Rechtspflege an, als actes du contentieux, so namentlich die Fest-
stellung der Geldansprüche des Staates und der Gegenansprüche
der anderen Partei. Dann kann die Nachprüfung durch ein
Verwaltungsgericht, regelmässig den Staatsrath, bewirkt werden,
und es entsteht ein Urtheil. Als Urtheil wird in diesen Fällen
schon die Verfügung des Ministers aufgefasst, wenn sie nach
Gehör des Mitcontrahenten, auf dessen Antrag oder Einspruch,
von ihm erlassen oder bestätigt ist. In seiner Wirkung aber
unterscheidet sich ein solches Urtheil von der einfachen obrig-
keitlichen Parteiverfügung nur durch die Rechtskraft, sonst durch
nichts; bindend, erzwingbar ist eines wie das andere.
Es sind also im öffentlichrechtlichen Vertrage die zwei
Arten von Akten, welche die Entwicklung des Vertragsverhält-
nisses vorwärts treiben, ganz anders geschieden und gelagert,
als im civilrechtlichen. Einfache Parteierklärungen ohne selb-
ständig bindende Kraft für den Anderen kommen nur vor bei
dem Mitcontrahenten des Staates. Was von Seiten des Staates
ausgesprochen wird, ist immer obrigkeitlich bindend. Die ver-
waltungsgerichtlichen Urtheile stehen nicht im Gegensatze zu