Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Auflösung eines civilrechtlichen Miethvertrages wegen nicht er- 
füllter Vertragspflicht muss der Staat bei dem zuständigen Civil- 
gerichte erwirken; beim Öffentlichrechtlichen Vertrage stellt die 
geschäftsführende Behörde, also regelmässig der Minister, nicht 
etwa einen Antrag auf Auflösung beim Verwaltungsgericht, 
sondern spricht selbst die Auflösung aus: durch bindenden Ver- 
waltungsakt, nicht durch einfache Kündigung oder Widerrufs- 
erklärung oder neue Parteivereinbarung, wird der Lieferungs- 
vertrag, die Werkverdingung für beendigt oder für erweitert 
erklärt, der Beamte befördert, versetzt, entlassen. Ueber manche 
von diesen Verfügungen gibt es überhaupt keine ordentliche 
Verwaltungsrechtspflege; sie sind actes de pure administration; 
so die einseitige Aufhebung des Lieferungsvertrages, die Ent- 
lassung des Beamten. Andere gehören ihrer Natur nach der 
Rechtspflege an, als actes du contentieux, so namentlich die Fest- 
stellung der Geldansprüche des Staates und der Gegenansprüche 
der anderen Partei. Dann kann die Nachprüfung durch ein 
Verwaltungsgericht, regelmässig den Staatsrath, bewirkt werden, 
und es entsteht ein Urtheil. Als Urtheil wird in diesen Fällen 
schon die Verfügung des Ministers aufgefasst, wenn sie nach 
Gehör des Mitcontrahenten, auf dessen Antrag oder Einspruch, 
von ihm erlassen oder bestätigt ist. In seiner Wirkung aber 
unterscheidet sich ein solches Urtheil von der einfachen obrig- 
keitlichen Parteiverfügung nur durch die Rechtskraft, sonst durch 
nichts; bindend, erzwingbar ist eines wie das andere. 
Es sind also im öffentlichrechtlichen Vertrage die zwei 
Arten von Akten, welche die Entwicklung des Vertragsverhält- 
nisses vorwärts treiben, ganz anders geschieden und gelagert, 
als im civilrechtlichen. Einfache Parteierklärungen ohne selb- 
ständig bindende Kraft für den Anderen kommen nur vor bei 
dem Mitcontrahenten des Staates. Was von Seiten des Staates 
ausgesprochen wird, ist immer obrigkeitlich bindend. Die ver- 
waltungsgerichtlichen Urtheile stehen nicht im Gegensatze zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.