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Aenderung zum Schaden des offenen Testaments, gestützt auf
das oben Cap. XXI, 3b Vermerkte, bestätigen, und könnte dabei
etwa in Betracht kommen sein Recht, Regierungshandlungen
seiner Vorgänger zu ändern? Für die Entscheidung dieser Frage
sind nun gewiss wesentlich 1. die unzweifelhafte privatrechtliche
Seite derselben und 2. der deutliche Sinn des Art. 88, dass die
Ratihabirungsbefugniss des Kaisers an incompetenten Bestim-
mungen im geheimen Testament ein nachträglicher Aushilfeact ist,
der also nur aushelfend schaffen kann, nicht aber zerstörungs-
berechtigt ist gegenüber ordnungsmässig zu Recht Be-
stehendem. Diese Antwort genügt privat- und öffentlichrechtlich.
b) Im engen Anschluss an das soeben Ausgeführte ist auch
die Frage über Aenderungen und Ergänzungen des geschlossenen
und offenen Testaments durch das ausserordentliche Testament
zu entscheiden; das Gesetz übersieht dieselbe ganz. Das Recht
derartiger Aenderungen, resp. Ergänzungen, ist aber juristisch
consequent nach Analogie zu folgern, welche auch die Beschränkun-
gen bedingt. Die Antwort lautet daher kurz so: Die Bestätigung
des Kaisers kann 1. den die Bestimmungen des offenen Testaments
derogirenden Verfügungen des ausserordentlichen gewährt werden,
wenn sie nicht Palais- und Erbgut betreffen; 2. sämmtlichen das
geschlossene Testament derogirenden Bestimmungen des ausser-
ordentlichen; und 3. sämmtlichen das geschlossene oder offene
Testament ergänzenden Bestimmungen des ausserordentlichen.
Das oben Cap. XXI, 4d, über das Wie der kaiserlichen Testa-
mentsbestätigung Bemerkte hat consequenterweise auch in An-
wendung auf alle drei soeben angeführten Punkte zu gelten.
6. Das Hausstatut bezieht das geschilderte Testamentsrecht
auf alle Mitglieder des kaiserlichen Hauses. In Wirklichkeit
ist aber dieser Satz in zwei Beziehungen zu beschränken: 1. in
persönlicher, und 2. in territorialer. Denn 1. mit der Haus-
herrlichkeit anderer Dynastiehäupter über ihre Familienglieder,
worunter sich auch Töchter des russischen kaiserlichen Hauses