Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Ein Strafrecht über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses 
steht nur dem Kaiser ganz allein zu (Hausstatut Art. 97); keiner 
der in verschiedenen Abstufungen bestehenden Staatsgerichtshöfe 
hat mit denselben etwas zu thun. 
XXI. 
Das Hausstatut schliesst mit fünf Artikeln (94—98) über 
die Pflichten der Mitglieder des kaiserlichen Hauses; sie be- 
stehen unverändert seit 1797 und enthalten nachstehende Be- 
stimmungen: 
Art. 94: Der regierende Kaiser ist in allen Beziehungen 
das Oberhaupt, der stete Fürsorger und Beschützer der kaiser- 
lichen Familie. Art. 95: Ihm, als Familienoberhaupt und Sou- 
verain (Selbstherrscher) schuldet jedes Mitglied des kaiserlichen 
Hauses unbedingte Ehrerbietung, Gehorsam und Unterordnung. 
Art. 96: Ausserdem besiegeln friedfertiger Wandel und Pflege 
der Familieneintracht — als unverletzliche Unterpfänder — 
die allen Mitgliedern des kaiserlichen Hauses gewährten ge- 
sammten Vorrechte. Art. 97: Handelt Jemand diesen Pflichten 
zuwider, so darf der Kaiser, als unumschränkter Selbstherr- 
scher, dem Ungehorsamen die in diesem Gesetz zugesagten 
Rechte entziehen und ihn als einen dem Willen des Kaisers 
Widerspenstigen behandeln. Art. 98: Die unbedingte Geltung 
dieser Bestimmungen wird für ewige Zeiten, von Geschlecht 
zu Geschlecht, unversehrt als Grundgesetz des russischen Reiches 
so lange fortwirken, als alle Familienglieder aus Dankgefühl 
für die kaiserliche Fürsorge ihr Betragen ganz dem Willen und 
Gebot des Kaisers anpassen und die vorstehenden Bestim- 
mungen als kostbares Gut ehren werden. — 
Die im Vorstehenden (in Art. 97 u. 98) allegirten „dieses 
Gesetz* und „diese Bestimmungen“ sind nicht nur auf das 
Hausstatut zu beschränken, sondern auch auf das Thronfolge- 
gesetz zu beziehen; jenes ist durch dieses bedingt.
	        
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