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Ein Strafrecht über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses
steht nur dem Kaiser ganz allein zu (Hausstatut Art. 97); keiner
der in verschiedenen Abstufungen bestehenden Staatsgerichtshöfe
hat mit denselben etwas zu thun.
XXI.
Das Hausstatut schliesst mit fünf Artikeln (94—98) über
die Pflichten der Mitglieder des kaiserlichen Hauses; sie be-
stehen unverändert seit 1797 und enthalten nachstehende Be-
stimmungen:
Art. 94: Der regierende Kaiser ist in allen Beziehungen
das Oberhaupt, der stete Fürsorger und Beschützer der kaiser-
lichen Familie. Art. 95: Ihm, als Familienoberhaupt und Sou-
verain (Selbstherrscher) schuldet jedes Mitglied des kaiserlichen
Hauses unbedingte Ehrerbietung, Gehorsam und Unterordnung.
Art. 96: Ausserdem besiegeln friedfertiger Wandel und Pflege
der Familieneintracht — als unverletzliche Unterpfänder —
die allen Mitgliedern des kaiserlichen Hauses gewährten ge-
sammten Vorrechte. Art. 97: Handelt Jemand diesen Pflichten
zuwider, so darf der Kaiser, als unumschränkter Selbstherr-
scher, dem Ungehorsamen die in diesem Gesetz zugesagten
Rechte entziehen und ihn als einen dem Willen des Kaisers
Widerspenstigen behandeln. Art. 98: Die unbedingte Geltung
dieser Bestimmungen wird für ewige Zeiten, von Geschlecht
zu Geschlecht, unversehrt als Grundgesetz des russischen Reiches
so lange fortwirken, als alle Familienglieder aus Dankgefühl
für die kaiserliche Fürsorge ihr Betragen ganz dem Willen und
Gebot des Kaisers anpassen und die vorstehenden Bestim-
mungen als kostbares Gut ehren werden. —
Die im Vorstehenden (in Art. 97 u. 98) allegirten „dieses
Gesetz* und „diese Bestimmungen“ sind nicht nur auf das
Hausstatut zu beschränken, sondern auch auf das Thronfolge-
gesetz zu beziehen; jenes ist durch dieses bedingt.