Der Begriff des Betriebsunfalls als Grundlage des
Entschädigungsanspruchs nach den Reichsgesetzen
über die Unfallversicherung.
Von
Professor Dr. Hzınricn Rosın in Freiburg i. Br.
Die Reihe der deutschen Reichsgesetze über die Unfallver-
sicherung beginnt mit dem den Ausgang bildenden, speciell so
genannten „Unfallversicherungsgesetz“ vom 6. Juli 1884 (Reichs-
Gesetzblatt S. 69) 1). Man bezeichnet dieses Gesetz wohl auch
als das industrielle Unfallversicherungsgesetz, indem dasselbe,
hervorgegangen aus den zunächst der Befriedigung zudrängenden
Bedürfnissen der modernen Grossindustrie, seine Wohlthaten den-
jenigen Arbeitern und niederen Betriebsbeamten zuwendete, welche
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen,
Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hütten-
werken ($ 1, Abs. 1), sowie in ähnlichen, mit Unfallgefahr ver-
knüpften, Betrieben beschäftigt sind ?). Der Kreis der versiche-
rungspflichtigen Betriebe wurde sodann durch das „Gesetz über
die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung“ vom
28. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 159)3) erweitert. Die Hereinziehung
1) Das Gesetz wird im Folgenden als „Unf.@.“ eitirt werden.
?) Zu vergleichen sind noch $ 1, Abs. 2—7, sowie die auf Grund des
Abs. 8 ergangenen Beschlüsse des Bundesraths vom 22. Januar 1885,
27. Mai 1886 und 14. Januar 1888.
9) Citirt als „Ausd.G.“