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des gesammten Betriebes der Post-, Telegraphen- und Eisenbahn-
verwaltungen, sowie sämmtlicher Betriebe der Marine- und Heeres-
verwaltungen tritt hier besonders in den Vordergrund ($ 1, Nr. 1).
Während aber dieses Gesetz lediglich in der Form einer Novelle
auftrat, ist die Unfallversicherung der in land- und forstwirth-
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen durch das Gesetz
vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132)*) in einer formell selb-
ständigen, wenn auch inhaltlich mit den Grundgedanken des in-
dustriellen Unfallversicherungsgesetzes weitreichend übereinstim-
menden Weise geregelt worden. Das „Gesetz, betreffend die
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen“ vom
11. Juli 18387 (R.G.Bl. S. 287)°) hat dann zwar wiederum novel-
larischen Charakter, greift aber, veranlasst besonders durch die
eigenthümlichen Verhältnisse der nicht gewerbsmässigen Bau-
Ausführungen, viel tiefer, als das vorhin erwähnte sogen. Aus-
dehnungsgesetz in den Organismus des Hauptgesetzes ein, dessen
Bestimmungen es immerhin in weitem Umfange lediglich in Be-
zug nimmt. Geschlossen wird die Reihe dieser socialpolitischen
Gesetze für jetzt durch eine Codification vom 13. Juli 1887
(R.G.Bl. S. 329)%), welche die Unfallversicherung der Seeleute
und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen z. B.
solcher, welche in inländischen Betrieben schwimmender Docks
beschäftigt sind ($ 1, Nr. 2), regelt.
Ausserhalb des Kreises dieser „Reichsgesetze über die Un-
fallversicherung* und in diesem Gesammtnamen nicht mit inbe-
griffen, wenn auch in innerem Zusammenhange mit denselben
steht das unterm 15. März 1886 ergangene „Reichsgesetz be-
treffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten-
standes in Folge von Betriebsunfällen* (R.G.Bl. S. 53)?). Zweck
4) Citirt als „landw. G.“
9) Citirt als „Bau-Unf.G.“
6) Citirt als „See-Unf.G.“
”) Citirt als „Beamten-Unf.G.*