Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

—_ 292 — 
des gesammten Betriebes der Post-, Telegraphen- und Eisenbahn- 
verwaltungen, sowie sämmtlicher Betriebe der Marine- und Heeres- 
verwaltungen tritt hier besonders in den Vordergrund ($ 1, Nr. 1). 
Während aber dieses Gesetz lediglich in der Form einer Novelle 
auftrat, ist die Unfallversicherung der in land- und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen durch das Gesetz 
vom 5. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 132)*) in einer formell selb- 
ständigen, wenn auch inhaltlich mit den Grundgedanken des in- 
dustriellen Unfallversicherungsgesetzes weitreichend übereinstim- 
menden Weise geregelt worden. Das „Gesetz, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen“ vom 
11. Juli 18387 (R.G.Bl. S. 287)°) hat dann zwar wiederum novel- 
larischen Charakter, greift aber, veranlasst besonders durch die 
eigenthümlichen Verhältnisse der nicht gewerbsmässigen Bau- 
Ausführungen, viel tiefer, als das vorhin erwähnte sogen. Aus- 
dehnungsgesetz in den Organismus des Hauptgesetzes ein, dessen 
Bestimmungen es immerhin in weitem Umfange lediglich in Be- 
zug nimmt. Geschlossen wird die Reihe dieser socialpolitischen 
Gesetze für jetzt durch eine Codification vom 13. Juli 1887 
(R.G.Bl. S. 329)%), welche die Unfallversicherung der Seeleute 
und anderer bei der Seeschifffahrt betheiligten Personen z. B. 
solcher, welche in inländischen Betrieben schwimmender Docks 
beschäftigt sind ($ 1, Nr. 2), regelt. 
Ausserhalb des Kreises dieser „Reichsgesetze über die Un- 
fallversicherung* und in diesem Gesammtnamen nicht mit inbe- 
griffen, wenn auch in innerem Zusammenhange mit denselben 
steht das unterm 15. März 1886 ergangene „Reichsgesetz be- 
treffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten- 
standes in Folge von Betriebsunfällen* (R.G.Bl. S. 53)?). Zweck 
4) Citirt als „landw. G.“ 
9) Citirt als „Bau-Unf.G.“ 
6) Citirt als „See-Unf.G.“ 
”) Citirt als „Beamten-Unf.G.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.