Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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malige oder rentenweise Gewährungen, welche ihnen von den 
verschiedenen Trägern der Unfallslast, vorzugsweise von den zu 
diesem Zwecke gebildeten Berufsgenossenschaften oder den an 
Stelle derselben tretenden politischen Verbänden, dem Reiche, 
einem Einzelstaate oder Communalverbande !°), geleistet werden. 
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt durch Organe der 
Berufsgenossenschaft oder durch Behörden !!), gegen deren Be- 
scheid dem Entschädigungsberechtigten die Berufung an ein 
Schiedsgericht zusteht, welches aus einem ständigen Vorsitzenden 
aus der Zahl der öffentlichen Beamten sowie aus je zwei den 
Stand der Arbeitgeber bezw. Arbeiter vertretenden Beisitzern be- 
steht 1?) und dessen Verfahren durch eine kaiserliche Verordnung 
vom 2. November 1885 (R.G.Bl. S. 279) geregelt wird. In den 
wichtigeren Entschädigungsfällen, wenn es sich um die Gewährung 
von Renten aus Anlass des Todes oder dauernder, völliger oder 
theilweiser, Erwerbsunfähigkeit handelt??), steht den Parteien 
noch der Recurs an das Reichsversicherungsamt zu, welches unter 
Zuziehung von zwei richterlichen Beamten !*) als ein höchstes 
10) Berufsgenossenschaften (vgl. über dieselben mein „Recht der 
öffentlichen Genossenschaft“, S. 56 ff.): $ 9 Unf.G., $ 13 landw. G., $ 4, 
Nr. 1. 4 Bau-Unf.G., $ 16 See-Unf.G. — Politische Verbände (Reich, Staat, 
Commune): $ 2 Ausd.G.,. $ 102 landw. G., $ 4, Nr. 2. 3 Bau-Unf.G., $ 102 
See-Unf.G. 
11) Organe der Berufsgenossenschaft (Vorstand, Sectionsvorstand, 
Ausschuss u. s. w.), z. B. $ 57 Unf.G. — Behörden z. B. $ 7 Ausd.G. 
12) 6 46 fi. Unf.G., $S 6 Ausd.G. u. s. w. — Die entsprechenden Be- 
stimmungen der späteren Gesetze sollen, spweit keine specielle Veranlas- 
sung vorliegt, von nun an nicht mehr besonders citirt werden. 
13) 8 63, Abs. 1 Unf.G. 
14) 5 90, Abs.3 Unf.G. — Ueber die sonstige Organisation des Amtes, 
in welchem gleichfalls Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sind: $ 87 fi. 
Unf.G., $ 95 ff. landw. G., $ 45 Bau-Unf.G., $ 97 ff. See-Unf.G. — An die 
Stelle des Reichs-Versicherungsamtes können in bestimmtem Umfange Lan- 
des-Versicherungsämter treten ($ 92 Unf.G.). Es besteht bisher ein solches 
in Sachsen, Bayern und Württemberg; auch für Baden ist die Errichtung 
im Etat pro 1888/9 vorgesehen.
	        
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