Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Special-Verwaltungsgericht des Reiches in den Formen der kaiser- 
lichen Verordnung vom 5. August 1885 (R.G.Bl. S. 255) verhandelt 
und entscheidet. Die Recursentscheidungen des Reichsversiche- 
rungsamtes sind, meist in sehr knapper Fassung, in den von dem 
Amte selbst herausgegebenen „Amtlichen Nachrichten“ !°) ent- 
halten; bemerkenswerthere Entscheidungen der Schiedsgerichte 
bringt das verdienstvolle, von J. Scumitz herausgegebene Organ: 
„Die Arbeiterversorgung“ !). 
Ueber keine einzige Frage nun liegt eine annähernd gleich 
grosse Anzahl von Entscheidungen vor, als über diejenige, welche 
in der That die Grundlage jedes einzelnen Entschädigungsfalles 
bildet: über den Begriff des Betriebsunfalles. Anschliessend an 
die Fassung von $ 1 des sogen. Reichshaftpflichtgesetzes vom 
7. Juni 18717) werden nach $ 1, Abs. 1 Unf.G. die dort näher 
bezeichneten Arbeiter und Betriebsbeamten nach Massgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes „gegen die Folgen der bei dem 
Betriebe sich ereignenden Unfälle“ versichert. Diese Fassung 
kehrt unverändert im $ 1 Abs. 1 landw. G. wieder und liegt auch 
den Eingangsbestimmungen des Bau-Unf.G. und des See-Unf.G. 
zu Grunde, von denen das erstere „gegen die Folgen der bei 
diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle“ versichert, 
während das letztere „gegen die Folgen der bei dem Betriebe 
sich ereignenden Unfälle einschliesslich derjenigen Unfälle, welche 
  
15) Berlin, Verlag von A. Asner et Co. Bis jetzt 3 volle Bände. — 
Eine regelmässige Veröffentlichung der Entscheidungen der Landes-Ver- 
sicherungsämter findet, soviel mir bekannt geworden ist, nicht statt. 
16) Berlin, H. Worms. Bis jetzt 4 volle Bände. 
17) G. betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die beidem 
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtun- 
gen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871. — $ 1: Wenn bei dem 
Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt 
wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen 
Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt 
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verur- 
sacht ist.
	        
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