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Special-Verwaltungsgericht des Reiches in den Formen der kaiser-
lichen Verordnung vom 5. August 1885 (R.G.Bl. S. 255) verhandelt
und entscheidet. Die Recursentscheidungen des Reichsversiche-
rungsamtes sind, meist in sehr knapper Fassung, in den von dem
Amte selbst herausgegebenen „Amtlichen Nachrichten“ !°) ent-
halten; bemerkenswerthere Entscheidungen der Schiedsgerichte
bringt das verdienstvolle, von J. Scumitz herausgegebene Organ:
„Die Arbeiterversorgung“ !).
Ueber keine einzige Frage nun liegt eine annähernd gleich
grosse Anzahl von Entscheidungen vor, als über diejenige, welche
in der That die Grundlage jedes einzelnen Entschädigungsfalles
bildet: über den Begriff des Betriebsunfalles. Anschliessend an
die Fassung von $ 1 des sogen. Reichshaftpflichtgesetzes vom
7. Juni 18717) werden nach $ 1, Abs. 1 Unf.G. die dort näher
bezeichneten Arbeiter und Betriebsbeamten nach Massgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes „gegen die Folgen der bei dem
Betriebe sich ereignenden Unfälle“ versichert. Diese Fassung
kehrt unverändert im $ 1 Abs. 1 landw. G. wieder und liegt auch
den Eingangsbestimmungen des Bau-Unf.G. und des See-Unf.G.
zu Grunde, von denen das erstere „gegen die Folgen der bei
diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle“ versichert,
während das letztere „gegen die Folgen der bei dem Betriebe
sich ereignenden Unfälle einschliesslich derjenigen Unfälle, welche
15) Berlin, Verlag von A. Asner et Co. Bis jetzt 3 volle Bände. —
Eine regelmässige Veröffentlichung der Entscheidungen der Landes-Ver-
sicherungsämter findet, soviel mir bekannt geworden ist, nicht statt.
16) Berlin, H. Worms. Bis jetzt 4 volle Bände.
17) G. betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die beidem
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtun-
gen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871. — $ 1: Wenn bei dem
Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt
wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen
Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verur-
sacht ist.