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während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen ein-
treten“, gerichtet ist. Auch das Beamten-Unf.G. macht einen
„im Dienst erlittenen Betriebsunfall* in allen Fällen!®) zur Be-
dingung seiner Gewährungen.
Entsprechend der durch diese Thatsachen bekundeten Wichtig-
keit (les Gegenstandes soll der hiermit vorgelegte Aufsatz eine
juristische Erörterung des Begriffes „Betriebsunfall“, wie er die
Grundlage der in Gemässheit jener Reichsgesetze über die Unfall-
versicherung zu erhebenden Ansprüche bildet !®®), unter Benutzung
und kritischer Würdigung der ergangenen Entscheidungen ver-
suchen. Nun ist der Betriebsunfall zunächst ein Unfall, welcher dann
als „bei dem Betriebe“ vorgekommen seine besondere Eigenschaft
erhält. Aber schon der Begriff „Unfall“ selbst nimmt mit Rück-
sicht auf die besonderen Bestimmungen jener Gesetze, denen er
zu Grunde liegt, eine eigenthümliche Färbung und Beziehung an.
So ergeben sich für die folgenden Auseinandersetzungen natur-
gemäss 2 Abschnitte:
1. Abschnitt: Unfall,
2. Abschnitt: Betriebsunfall,
denen einige kurze Bemerkungen über die formalrechtliche Fest-
stellung eines Betriebsunfalls angeschlossen werden sollen.
1. Abschnitt:
Unfall.
Der Begriff des „Unfalls“ im Sinne der Reichsgesetze über
die Unfallversicherung setzt sich aus folgenden Momenten zu-
sammen:
12) Beamten-Unf.G. $ 1, Abs. 1, 2; $ 2, Abs. 1; $ 8, 12.
158) Eine abschliessende Interpretation aller Normen der Unfall-
versicherungsgesetze, in welchen Beziehungen auf den „Unfall“ oder „Be-
triebsunfall“ hervortreten, ist, wie ausdrücklich bemerkt werden mag, nicht
beabsichtigt.