Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen ein- 
treten“, gerichtet ist. Auch das Beamten-Unf.G. macht einen 
„im Dienst erlittenen Betriebsunfall* in allen Fällen!®) zur Be- 
dingung seiner Gewährungen. 
Entsprechend der durch diese Thatsachen bekundeten Wichtig- 
keit (les Gegenstandes soll der hiermit vorgelegte Aufsatz eine 
juristische Erörterung des Begriffes „Betriebsunfall“, wie er die 
Grundlage der in Gemässheit jener Reichsgesetze über die Unfall- 
versicherung zu erhebenden Ansprüche bildet !®®), unter Benutzung 
und kritischer Würdigung der ergangenen Entscheidungen ver- 
suchen. Nun ist der Betriebsunfall zunächst ein Unfall, welcher dann 
als „bei dem Betriebe“ vorgekommen seine besondere Eigenschaft 
erhält. Aber schon der Begriff „Unfall“ selbst nimmt mit Rück- 
sicht auf die besonderen Bestimmungen jener Gesetze, denen er 
zu Grunde liegt, eine eigenthümliche Färbung und Beziehung an. 
So ergeben sich für die folgenden Auseinandersetzungen natur- 
gemäss 2 Abschnitte: 
1. Abschnitt: Unfall, 
2. Abschnitt: Betriebsunfall, 
denen einige kurze Bemerkungen über die formalrechtliche Fest- 
stellung eines Betriebsunfalls angeschlossen werden sollen. 
1. Abschnitt: 
Unfall. 
Der Begriff des „Unfalls“ im Sinne der Reichsgesetze über 
die Unfallversicherung setzt sich aus folgenden Momenten zu- 
sammen: 
12) Beamten-Unf.G. $ 1, Abs. 1, 2; $ 2, Abs. 1; $ 8, 12. 
158) Eine abschliessende Interpretation aller Normen der Unfall- 
versicherungsgesetze, in welchen Beziehungen auf den „Unfall“ oder „Be- 
triebsunfall“ hervortreten, ist, wie ausdrücklich bemerkt werden mag, nicht 
beabsichtigt.
	        
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