Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den Parteierklärungen der Behörde, sondern sind diesen im 
Wesentlichen gleichgeartet und auch äusserlich aufs Innigste mit 
ihnen zusammenhängend, sogar fast sich verschmelzend. So stellt 
sich der ganze Verlauf des Rechtsverhältnisses dar als eine Reihe 
von obrigkeitlichen Verfügungen, die über den anderen Contra- 
henten, für ihn und gegen ihn ergehen. Die Rechte und Pflichten 
des entsprechenden civilrechtlichen Vertrages werden mit obrig- 
keitlicher Macht gehandhabt durch die Behörde, welche die eine 
Vertragspartei vertritt, theilweise unter den schützenden Formen 
der Rechtspflege, theilweise nicht. Und darin liegt das Oeffent- 
lichrechtliche in diesem Rechtsverhältnisse. 
Der Akt, mit welchem es beginnt, der es begründet, hat 
die gleiche Natur. Der öffentlichrechtliche Vertrag, contrat 
administratif, ist von Seiten des Staates ein Verwaltungsakt. Der 
Zuschlag Öffentlicher Arbeiten, ebenso wie das dadurch wirksam 
gewordene Lastenheft werden als solche bezeichnet; desgleichen 
die Ernennung des Beamten, die Annahme des freiwillig zum 
Heerdienst sich Verpflichtenden, der Abschluss des Staatsgüter- 
verkaufs?®). Die Verwaltungsakte sind aber gerade die Aeusse- 
rungen des pouvoir administratif nach den Zuständigkeiten der 
verschiedenen Behörden. So bestimmt denn auch Perriquet ?”) 
den Begriff: „Un contrat,* sagt er, „est un contrat administratif 
lorsque l’&tat y intervient pour exercer directement les pouvoirs 
constituant la puissance publique.*“ 
Daraus folgt, dass dieser Vertrag innerlich ganz anders 
gebaut ist, als der civilrechtliche; mit Recht verwahrt man sich 
gegen eine Gleichstellung der beiden in dieser Hinsicht. Wenn 
die öffentliche Gewalt an der Begründung des Rechtsverhältnisses 
thätig ist, so kann die Mitwirkung des davon betroffenen Ein- 
25) DarLoz a. a. OÖ. n. 14, 17, 45, 48; BLock, V° travaux publics 
n. 215; PERRIQUET, contrats de l’&tat n. 487; Staatsrathsentscheidung 
23.Nov. 1825 (DELANDINE), 23. Oct. 1835 (Rossı), 28. Juni 1837 (BERTRAND). 
”7) A. a. O. n. 232.
	        
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