— 298 —
versicherung nicht entschädigt werden können. Dass hiernach
der Begriff des Unfalls speciell im Sinne des See-Uhnf.G. ein
engerer ist, als im Sinne des „Gesetzes betr. die Untersuchung
von Seeunfällen vom 27. Juli 1877*, geht aus den Bestimmungen
des letzteren zur Genüge hervor ?°).
Nun fallen allerdings nicht alle Eingriffe in die körperliche
Integrität eines Menschen, von anderen Voraussetzungen zunächst
abgesehen, in den Rahmen der Unfallslast und verpflichten die
Träger derselben zu pecuniären Leistungen, sondern nur solche,
welche wirthschaftliche Nachtheile von bestimmter Schwere im
Gefolge haben. Insbesondere werden bei Körperverletzungen die
in den ersten 13 Wochen nach Eintritt des Unfalls (sogen. Carenz-
zeit) entstehenden Kosten des Heilverfahrens sowie die für die
gleiche Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu leistenden Rentenzahlungen
von den nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 geordneten
Organen der Krankenversicherung getragen ?*). Nichtsdestoweniger
wäre es verfehlt, eine Beziehung auf diese wirthschaftlichen Folgen
des körperschädigenden Eingriffes, welche allerdings eine weitere
Voraussetzung des aus der Unfallversicherung entspringenden An-
spruchs bilden, in den Begriff des Unfalls oder Betriebsunfalls
selbst aufzunehmen. Die Gesetze lassen auch keinen Zweifel dar-
über, das die „auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Un-
fälle“ ?5)nur eine Art der „in den Betrieben vorgekommenen“ über-
haupt bilden, und dem entsprechend beziehen sich auch andere,
durch die Unfallversicherungsgesetze begründete Pflichten, welche
neben der Entschädigungspflicht ihre selbstständige Bedeutung
beanspruchen, ohne Rücksicht auf den Eintritt der letzteren auf
alle körperschädigenden Betriebsunfälle. So ergreift die Pflicht zur
283) Z, B. $ 3: Das Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzu-
nehmen, 1. wenn bei dem Unfalle entweder Menschenleben verloren ge-
gangen, oder ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist.
24) 8 5, Abs. 2 Unf.G., verglichen aber mit Abs. 9, 10.
26) 6 28, Abs. 5 Unf.G.