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2) Tod und Körperverletzung sind begrifflich und logisch
nicht selbst der Unfall, sondern Folgen desselben. Es muss diese
aus den klaren Worten des Gesetzes entnommene und für weitere
Schlussfolgerungen wichtige Thatsache gegenüber einer entgegen-
gesetzten Meinung aufrecht erhalten werden, welche sowohl für
das in diesem Punkte auf gleichem Boden stehende Haftpflicht-
gesetz, als auch bereits für die Unfallversicherung vertreten
worden ist. Insbesondere ist es der eingehendste Commentator
des erstgedachten Gesetzes, Eger, welcher die Ansicht begründet,
dass „unter Unfall die bei dem Betriebe geschehene Verletzung
oder Tödtung zu verstehen ist“ °*), und ebenso hat das R.V.A.
(Reichs-Versicherungsamt) in einer Recursentscheidung betont,
dass „unter Umständen“ (welche: ist nicht angegeben) „auch die
erlittene Körperverletzung selbst als der vom Gesetz bezeichnete
Unfall anzusehen sei“?5). Allein in beiden Fällen ist diese
Meinung nur das Resultat einer nicht erschöpfenden alternativen
Fragestellung. Esrr frägt: „Was ist unter Unfall zu verstehen?
Das Betriebsereigniss, welches die Körperverletzung herbei-
geführt hat oder die Körperverletzung selbst?“ 3°) Mit höchst
zutreffenden Gründen stellt er dann fest, dass das Betriebsereig-
inwieweit die Entstehung eines Bruchschadens als Betriebsunfall angesehen
werden könne, ist unten Note 147 gegeben.
°%4) Eger, Commenter zum Reichshaftpflichtgesetz. 3. Aufl. (1886),
S. 114f, Gleicher Ansicht auch Enpemann, Commentar, 3. Aufl. (1885),
S. 53, vgl. aber doch 8. 96, 132.
#5) A. N. II, S. 274, Nr. 280. — Dass die vom R.V.A. in Bezug ge-
nommenen Stellen, $ 1, Abs. 1 und $ 5, Abs. 1 Unf.G., nichts für seine
Meinung, sondern vielmehr die Causalreihe: „Unfall — Tod oder Körper-
verletzung — wirthschaftlicher Schaden® ergeben, geht aus dem oben
Note 30 Bemerkten hervor.
86) EGER fügt S. 114 noch hinzu: „oder endlich der dadurch (d. h.
durch die Körperverletzung) entstandene Schaden?‘ Diese Annahme wird
von ihm kurz zurückgewiesen, weil der Schaden nur eine causale Folge
der Körperverletzung und aus dieser hergeleitet sei. Vgl. auch oben bei
Note 25 ff.