Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sagt er zum Schluss, die Bahn habe nachzuweisen, „dass die 
Einwirkung des Ereignisses höherer Gewalt — auf die Person 
des Klägers nicht abwendbar war“ *2?*). Auch das R.V.A. hält 
in anderer Recursentscheidung die Trennung der schadenbringen- 
den Einwirkung und der Körperverletzung, sowie deren Causal- 
beziehung aufrecht, indem es als Unfälle „solche körperliche 
Schädigungen“ bezeichnet, welche unmittelbar oder zeitlich be- 
stimmt erkennbar als Folge der Einwirkung von giftigen 
oder schädlichen Stoffen auftreten* *?®). 
3) Muss hiernach daran festgehalten werden, dass Tod und 
Körperverletzung nicht der Unfall, sondern Folgen des Unfalls 
sind, so ergibt sich, dass eine nähere Untersuchung dessen, was 
Körperverletzung im Sinne unserer Gesetze ist, ebenso aber die 
bedeutsamen Fragen über den Causalzusammenhang zwischen 
einem körperlichen Schaden und einem vorgekommenen Unfall 
und über dessen Unterbrechung z. B. durch eine unabhängig von 
dem Unfall bestehende oder hinzugetretene Krankheit?) oder 
ungeeignetes Verhalten des Verletzten während des Heilungsver- 
428) Vgl. auch EcER S$. 69, 71: Es muss nachgewiesen werden, dass 
„die Verletzung eine Folge gerade dieses Betriebsunfalls ist“. 
2b) A, N. II, S. 147, Nr. 352. Am entschiedensten ein Erk. des 
Schiedsgerichts zu Mülhausen vom 9. Juni 1886 (Arb.Vg. II, S. 284b): 
„Als ein Unfall im Sinne des Gesetzes betrachtet das Gericht die den 
Körper schädigende Einwirkung einer im Betriebe vorgenommenen einzel- 
nen Handlung“ und später: „Der Unfall sei hier darin zu finden: dass in 
Folge Ungenügens seiner Kräfte oder seiner Gewandtheit durch das Heben 
und Bewegen des Ballens eine Ueberanstrengung des einen dabei be- 
theiligten Organes, des Herzens, stattgefunden habe, welche letzteres — 
nicht aushalten konnte und nicht aushielt.‘“ Ueber das aus anderem Grunde 
nicht zu billigende Resultat dieser Entscheidung s. unten Note 54. 
4) Vgl. z.B. A. N. III, S. 151, Nr. 358. Beinbruch durch Unfall 
und daneben bestehendes Lungenleiden, eine Vereinigung, welche den Tod 
herbeiführt. — Anders steht es mit der Frage, ob ein Betriebsunfall be- 
stehen kann, wenn eine vorhandene Krankheit oder krankhafte Anlage 
die körperschädigende Einwirkung erst ermöglichte. Ueber diese Frage 
vgl. den 2. Abschnitt II, Nr. 3.
	        
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