— 805 —
sagt er zum Schluss, die Bahn habe nachzuweisen, „dass die
Einwirkung des Ereignisses höherer Gewalt — auf die Person
des Klägers nicht abwendbar war“ *2?*). Auch das R.V.A. hält
in anderer Recursentscheidung die Trennung der schadenbringen-
den Einwirkung und der Körperverletzung, sowie deren Causal-
beziehung aufrecht, indem es als Unfälle „solche körperliche
Schädigungen“ bezeichnet, welche unmittelbar oder zeitlich be-
stimmt erkennbar als Folge der Einwirkung von giftigen
oder schädlichen Stoffen auftreten* *?®).
3) Muss hiernach daran festgehalten werden, dass Tod und
Körperverletzung nicht der Unfall, sondern Folgen des Unfalls
sind, so ergibt sich, dass eine nähere Untersuchung dessen, was
Körperverletzung im Sinne unserer Gesetze ist, ebenso aber die
bedeutsamen Fragen über den Causalzusammenhang zwischen
einem körperlichen Schaden und einem vorgekommenen Unfall
und über dessen Unterbrechung z. B. durch eine unabhängig von
dem Unfall bestehende oder hinzugetretene Krankheit?) oder
ungeeignetes Verhalten des Verletzten während des Heilungsver-
428) Vgl. auch EcER S$. 69, 71: Es muss nachgewiesen werden, dass
„die Verletzung eine Folge gerade dieses Betriebsunfalls ist“.
2b) A, N. II, S. 147, Nr. 352. Am entschiedensten ein Erk. des
Schiedsgerichts zu Mülhausen vom 9. Juni 1886 (Arb.Vg. II, S. 284b):
„Als ein Unfall im Sinne des Gesetzes betrachtet das Gericht die den
Körper schädigende Einwirkung einer im Betriebe vorgenommenen einzel-
nen Handlung“ und später: „Der Unfall sei hier darin zu finden: dass in
Folge Ungenügens seiner Kräfte oder seiner Gewandtheit durch das Heben
und Bewegen des Ballens eine Ueberanstrengung des einen dabei be-
theiligten Organes, des Herzens, stattgefunden habe, welche letzteres —
nicht aushalten konnte und nicht aushielt.‘“ Ueber das aus anderem Grunde
nicht zu billigende Resultat dieser Entscheidung s. unten Note 54.
4) Vgl. z.B. A. N. III, S. 151, Nr. 358. Beinbruch durch Unfall
und daneben bestehendes Lungenleiden, eine Vereinigung, welche den Tod
herbeiführt. — Anders steht es mit der Frage, ob ein Betriebsunfall be-
stehen kann, wenn eine vorhandene Krankheit oder krankhafte Anlage
die körperschädigende Einwirkung erst ermöglichte. Ueber diese Frage
vgl. den 2. Abschnitt II, Nr. 3.