Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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zelnen nicht gleichwerthig sein. Er ist nothwendig nur der 
leidende Theil, auf welchen gewirkt wird und der sich nur dazu 
hergeben muss, damit es geschehen kann; die Wirkung selbst 
beruht auf dem Verwaltungsakt. Wir finden deshalb das ganze 
äusserlich zweiseitige Rechtsgeschäft nach dieser Willenserklärung 
der Verwaltung allein bezeichnet, so sehr tritt der Antheil des 
Einzelnen zurück. Les engagements volontaires, heisst es z. B. 
von den Capitulantenverträgen, sont des actes administratifs ?®). 
So ruhen Begründung und Vollzug des Vertrages auf einer 
und derselben Rechtsquelle: auf der Zuständigkeit der Behörde. 
Zum Zeichen dessen steht über beiden gleichmässig jenes ausser- 
ordentliche Rechtsmittel, welches nach französischem Verwaltungs- 
recht als oberste Ueberwachung der Zuständigkeitsgrenzen den 
Einzelnen gegen Uebergriffe der Behörden schützt: der Rekurs 
zum Staatsrath pour incompetence ou exc&s de pouvoir. Wenn 
die Behörde die Formen und Voraussetzungen, unter welchen sie 
das Rechtsverhältniss begründen kann, nicht beobachtet, so wird 
nicht einfach in Abrede gestellt, dass ein Vertrag zu Stande 
gekommen sei, sondern der Verwaltungsakt wird angefochten 
wegen Machtüberschreitung. Wenn das Rechtsverhältniss einmal 
begründet ist, so bedeutet das für den Staat nicht Rechte und 
Pflichten eines Contrahenten, sondern eine Erweiterung der Zu- 
ständigkeit der Behörde, und die unrichtige Verwaltung dieser 
Zuständigkeit in Geltendmachung der neuen Pflichten und Be- 
friedigung der Ansprüche des Unterworfenen hat überall, soweit 
nicht, wie oben erwähnt, schon die ordentliche Verwaltungs- 
rechtspflege nachprüft, wieder keine andere Abhülfe als jenen 
Rekurs ??). 
22) Darzoz, V° compet. adm. n. 17. Aehnlich bezüglich des Staats- 
güterverkaufs PERRIQUET a. a. OÖ. n. 56. 
29) Staatsrathsentscheidung 9. Jan. 1868 (SERRAT), 21. März 1873 
(TRUBERT), 7. Aug. 1874 (HoTcakıss), 25. Jan. 1878 (DU CHATEL). — Die 
darüber stehende Verwaltungsrechtspflege durch gesonderte Verwaltungs-
	        
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