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3) Unglückliche Situationsveränderungen des menschlichen
Körpers, z. B. Fehltritt und Hinfallen (z. B. A.N. III, S. 134,
Nr. 324 neben vielen anderen), eine anomale Berührung mit den
Maschinen, den Werkzeugen oder dem Arbeitsmaterial (z. B. A.N.
II, S. 8, Nr. 246) und Aehnliches.
4) Elementare Ereignisse oder Zustände, welche an sich
nicht durch den Betrieb herbeigeführt sind, aber eine Person in
Folge ihrer Beschäftigung im Betriebe treffen, als: Blitzschlag,
welcher einen Dachdecker trifft (A.N. IH, S. 132, Nr. 317), der
Sonnenbrand, welcher bei einem Arbeiter auf dem Zimmerplatz
Hitzschlag hervorbringt (Arb.Vg. IV, S. 12, 177; A.N. W,
S. 177, Nr. 481) u. a. m.
5) Endlich selbst Handlungen dritter, sogar ausserhalb des
Betriebes stehender Personen, welche unmittelbar auf den Körper
eines im Betriebe Thätigen einwirken. Einen interessanten Fall
der Art enthält die Rec.-Entsch. A. N. IV, S. 69, Nr. 454, wo
der Nachtwächter auf einer Zeche bei der Verfolgung von Dieben,
welche in die Betriebsstätte eingedrungen waren, durch einen
Steinwurf am Auge verletzt wurde.
IV. Während hiernach der äussere Thatbestand, dessen körper-
schädigende Einwirkung den Unfall bildet, keine nähere Prädi-
eirung gestattet, bedürfen dagegen gewisse Eigenschaften dieser
Einwirkung selbst einer genaueren Feststellung. Allerdings ist
es, wie bereits aus dem Obigen hervorgeht, für den Begriff des
Unfalls gleichviel, in welcher Art und Weise sich jene Einwirkung
auf den Menschen vollzieht. Es ist bereits davon die Rede ge-
wesen, dass selbst eine rein psychische Einwirkung, wie Schreck
oder Aufregung, den Begriff des Unfalls erfüllen kann*°®), und
#8) $. oben bei Note 42. Man bemerke folgende Fälle: Ein Arbeiter
war mit seinem Arm der Kurbel einer Maschine so nahe gekommen, dass
dieselbe die Kleidung des Arbeiters zerriss, ihn selbst aber nur unmerk-
lich streifte. Kurze Zeit darauf bekam der Arbeiter unter Umständen
einen Schlaganfall, welche nach dem Gutachten der Aerzte einen Causal-