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auch die somatische Einwirkung auf einen Menschen kann man,
ohne dass dies begrifflich einen Unterschied macht, in eine rein
mechanische, äussere, und eine mehr dynamische, innere, unter-
scheiden, indem bei der ersteren eine direkte Verletzung der
äusseren Körperbeschaffenheit, eine Verwundung, ein Bein- oder
Armbruch, bei der letzteren aber eine Ueberleitung der Ein-
wirkung durch Muskeln, Nerven oder Blutbahnen auf innere
Organe, wie z. B. bei einem Bruchschaden, einer Lungenblutung,
einem Herz- oder Gehirnschlage stattfindet.
Dagegen ist die zeitliche Beziehung der Einwirkung für den
Begriff des Unfalls von ausschlaggebender Bedeutung. Schon
der gewöhnliche Sprachgebrauch legt in den „Un-fall* die Idee
des Plötzlichen, Momentanen hinein, und auch unsere Gesetze
lassen die gleiche Anschauung schon aus der Thatsache erkennen,
dass sie in einer grossen Reihe von Normen den „Unfall“ als
einen gewissen, auch den Lauf oder doch die Berechnung einer
Frist bestimmenden Zeitmoment behandeln *2°). Auch das R.V.A.
hebt das „plötzlich Wirkende“ °°) des Unfalls, die „Entstehung
der Körperverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkte“* im Gegen-
satze zu dem „Eindergebniss der eine längere Zeit andauernden
Einwirkung“ 5!) hervor, während es allerdings, vielleicht nur in
der Wortfassung, zu weit zu gehen scheint, wenn es von dem
zusammenhang mit dem davongetragenen Schrecken begründet erscheinen
liessen. (Arb.Vg. III, S. 196 Briefkasten: D. in J.). Ferner: Ein Arbeiter
war in unmittelbarer Nähe einer Pulverexplosion durch Zufall unverletzt
geblieben. Die dadurch verursachte Aufregung führte bei dem bisher
geistig durchaus normalen Menschen Wahnvorstellungen herbei, welche
ihn 6 Wochen nach der Explosion zum Selbstmord.veranlassten. (Schiedag.
Hamburg in Arb.Vg. III, S. 246).
19) 2. B. $ 5, Abs. 2,4, 9; $ 6, Nr. 28; $6 a. E.; $ 54, Abs. 1;
S 59, 69 u. a. Unf.@. — Dass die Fristberechnung a momento ad mo-
mentum zu geschehen hat, soll mit den Worten des Textes nicht behauptet
werden.
50) A. N. III, S. 251, Nr. 213.
51) A. N. III, S. 356, Nr. 422.