Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 309° — 
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auch die somatische Einwirkung auf einen Menschen kann man, 
ohne dass dies begrifflich einen Unterschied macht, in eine rein 
mechanische, äussere, und eine mehr dynamische, innere, unter- 
scheiden, indem bei der ersteren eine direkte Verletzung der 
äusseren Körperbeschaffenheit, eine Verwundung, ein Bein- oder 
Armbruch, bei der letzteren aber eine Ueberleitung der Ein- 
wirkung durch Muskeln, Nerven oder Blutbahnen auf innere 
Organe, wie z. B. bei einem Bruchschaden, einer Lungenblutung, 
einem Herz- oder Gehirnschlage stattfindet. 
Dagegen ist die zeitliche Beziehung der Einwirkung für den 
Begriff des Unfalls von ausschlaggebender Bedeutung. Schon 
der gewöhnliche Sprachgebrauch legt in den „Un-fall* die Idee 
des Plötzlichen, Momentanen hinein, und auch unsere Gesetze 
lassen die gleiche Anschauung schon aus der Thatsache erkennen, 
dass sie in einer grossen Reihe von Normen den „Unfall“ als 
einen gewissen, auch den Lauf oder doch die Berechnung einer 
Frist bestimmenden Zeitmoment behandeln *2°). Auch das R.V.A. 
hebt das „plötzlich Wirkende“ °°) des Unfalls, die „Entstehung 
der Körperverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkte“* im Gegen- 
satze zu dem „Eindergebniss der eine längere Zeit andauernden 
Einwirkung“ 5!) hervor, während es allerdings, vielleicht nur in 
der Wortfassung, zu weit zu gehen scheint, wenn es von dem 
zusammenhang mit dem davongetragenen Schrecken begründet erscheinen 
liessen. (Arb.Vg. III, S. 196 Briefkasten: D. in J.). Ferner: Ein Arbeiter 
war in unmittelbarer Nähe einer Pulverexplosion durch Zufall unverletzt 
geblieben. Die dadurch verursachte Aufregung führte bei dem bisher 
geistig durchaus normalen Menschen Wahnvorstellungen herbei, welche 
ihn 6 Wochen nach der Explosion zum Selbstmord.veranlassten. (Schiedag. 
Hamburg in Arb.Vg. III, S. 246). 
19) 2. B. $ 5, Abs. 2,4, 9; $ 6, Nr. 28; $6 a. E.; $ 54, Abs. 1; 
S 59, 69 u. a. Unf.@. — Dass die Fristberechnung a momento ad mo- 
mentum zu geschehen hat, soll mit den Worten des Textes nicht behauptet 
werden. 
50) A. N. III, S. 251, Nr. 213. 
51) A. N. III, S. 356, Nr. 422.
	        
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