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Nr. 352); Kopfleiden durch langjährige Einwirkung der Hitze
am Schmelzofen (A. N. III, 8. 356, Nr. 422); Herzerweiterung
durch anhaltende schwere Arbeiten (Arb.Vg. III, S. 284); Sehnen-
scheidenentzündung durch fortgesetzte Thätigkeit als Bimser beim
Abschleifen von Kämmen (Arb.Vg. II, S. 509); endlich allmäh-
liche Entwicklung eines Bruches durch eine Kette kleinerer oder
grösserer Anstrengungen (A. N. IV, S. 85). Auch das Klima-
fieber, welchem versicherte Seeleute in heissen Gegenden unter-
liegen, ist, wie auch die Materialien bestätigen, mit den Gewerbs-
krankheiten auf ein Stufe zu stellen 53%--b),
Manche Fälle bieten nun dadurch Schwierigkeiten und ein
dem „Unfall“ sich näherndes Gepräge, dass in ihnen die als
Gewerbskrankheit zu bezeichnende Affection des Körpers den
Arbeiter vorerst in seinem Berufe nicht hindert, bis plötzlich
durch eine äussere Einwirkung einer jener schädigenden Be-
triebshandlungen eine sprunghafte anatomische Veränderung des
erkrankten Organes eintritt, welche Arbeitsunfähigkeit oder gar
den Tod zur Folge hat. So z. B., um an die obigen Fälle an-
zuknüpfen, wenn bei vorhandener, aber nicht beachteter Sehnen-
38) Motive zu $ 1 See-Unf.G. (Stenogr. Ber., 7. Leg.-Per., 1. Sess.,
1887. Bd. 3, Anl. Nr. 6), $. 50: „Erkrankungen und Todesfälle, welche
lediglich die Folge klimatischer Einwirkungen sind, sollen als durch ele-
mentare Ereignisse herbeigeführte Unfälle nicht betrachtet werden“, mit
Commissionsbericht zu $ 1 (ebenda Bd. 4, Anl. Nr. 163), S. 1190 a. E.:
„Dasselbe gelte von der Einbeziehung der Tödtung durch Klimafieber in
den Kreis derjenigen Fälle, auf welche sich das Gesetz beziehe. Das
Klimafieber stehe auf einer Stufe mit den in einzelnen Industrien vor-
kommenden Gewerbskrankheiten, wie der Bleikoliken, Phosphorvergiftun-
gen und dergl., welche die Beschäftigung. in einzelnen Gewerbszweigen
leicht mit sich bringe. Es würde bedenklich sein, bei vorliegendem Ge-
setze die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall weniger streng
durchzuführen, als das in der bisherigen einschlägigen Gesetzgebung ge-
schehen sei.“
53b) Ueber die Haftung der Fabrikunternehmer für Fabrikkrankheiten
nach neuestem schweizerischen Recht: ZEERLEDER (Note 87), S. 60 ff., 166.