Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Nr. 352); Kopfleiden durch langjährige Einwirkung der Hitze 
am Schmelzofen (A. N. III, 8. 356, Nr. 422); Herzerweiterung 
durch anhaltende schwere Arbeiten (Arb.Vg. III, S. 284); Sehnen- 
scheidenentzündung durch fortgesetzte Thätigkeit als Bimser beim 
Abschleifen von Kämmen (Arb.Vg. II, S. 509); endlich allmäh- 
liche Entwicklung eines Bruches durch eine Kette kleinerer oder 
grösserer Anstrengungen (A. N. IV, S. 85). Auch das Klima- 
fieber, welchem versicherte Seeleute in heissen Gegenden unter- 
liegen, ist, wie auch die Materialien bestätigen, mit den Gewerbs- 
krankheiten auf ein Stufe zu stellen 53%--b), 
Manche Fälle bieten nun dadurch Schwierigkeiten und ein 
dem „Unfall“ sich näherndes Gepräge, dass in ihnen die als 
Gewerbskrankheit zu bezeichnende Affection des Körpers den 
Arbeiter vorerst in seinem Berufe nicht hindert, bis plötzlich 
durch eine äussere Einwirkung einer jener schädigenden Be- 
triebshandlungen eine sprunghafte anatomische Veränderung des 
erkrankten Organes eintritt, welche Arbeitsunfähigkeit oder gar 
den Tod zur Folge hat. So z. B., um an die obigen Fälle an- 
zuknüpfen, wenn bei vorhandener, aber nicht beachteter Sehnen- 
38) Motive zu $ 1 See-Unf.G. (Stenogr. Ber., 7. Leg.-Per., 1. Sess., 
1887. Bd. 3, Anl. Nr. 6), $. 50: „Erkrankungen und Todesfälle, welche 
lediglich die Folge klimatischer Einwirkungen sind, sollen als durch ele- 
mentare Ereignisse herbeigeführte Unfälle nicht betrachtet werden“, mit 
Commissionsbericht zu $ 1 (ebenda Bd. 4, Anl. Nr. 163), S. 1190 a. E.: 
„Dasselbe gelte von der Einbeziehung der Tödtung durch Klimafieber in 
den Kreis derjenigen Fälle, auf welche sich das Gesetz beziehe. Das 
Klimafieber stehe auf einer Stufe mit den in einzelnen Industrien vor- 
kommenden Gewerbskrankheiten, wie der Bleikoliken, Phosphorvergiftun- 
gen und dergl., welche die Beschäftigung. in einzelnen Gewerbszweigen 
leicht mit sich bringe. Es würde bedenklich sein, bei vorliegendem Ge- 
setze die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall weniger streng 
durchzuführen, als das in der bisherigen einschlägigen Gesetzgebung ge- 
schehen sei.“ 
53b) Ueber die Haftung der Fabrikunternehmer für Fabrikkrankheiten 
nach neuestem schweizerischen Recht: ZEERLEDER (Note 87), S. 60 ff., 166.
	        
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