Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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griff des Unfalls zu erfüllen, eine momentane, plötzliche sein, 
weder jener Thatbestand, noch der Körperschaden selbst braucht 
diese Eigenschaft zu haben. Der äussere Thatbestand, von 
welchem die plötzliche Einwirkung ausgeht, kann ein andauernder 
gewesen sein d. h. bereits längere Zeit vor dem Unfall in gleicher 
Weise bestanden oder sich wiederholt haben, z. B. die Bedienung 
des Schmelzofens, oder die Arbeit auf dem sonnendurchglühten 
Zimmerplatz, welche plötzlich°®) einen Schlaganfall verursacht 
haben, die Bearbeitung giftiger Stoffe, welche momentan in den 
Körper eingedrungen sind u. a. Andererseits aber ist bereits 
oben bemerkt worden, dass auch der Körperschaden nicht immer 
ein im Moment des Unfalls vollendeter ist, dass der Tod sich 
durch lange Krankheit vorbereiten oder dıe Krankheit sich aus der 
schädlichen Einwirkung langsam entwickeln kann°?), ohne dass 
dadurch der Begriff des Unfalls beseitigt würde °®). 
V. Eine fernere nothwendige Eigenschaft der als „Unfall“ 
zu bezeichnenden körperschädigenden Einwirkung ist eine nega- 
tive, nämlich die, dass sie von demjenigen, der sie erleidet, nicht 
absichtlich herbeigeführt worden ist. Schon der Sprachgebrauch 
des gewöhnlichen Lebens enthält sich zwar nicht, von einem 
Unfall zu reden, wenn Tod oder Körperverletzung eines Menschen 
durch dessen Leichtsinn herbeigeführt worden ist, aber Selbst- 
mord oder Selbstverstümmelung fallen zweifellos aus dem Begriff 
569) D. h. — um allzu scharfen medicinischen Bedenken vorzubeu- 
gen — im Gegensatz zur Gewerbskrankheit in einem, wie oben definirt, 
verhältnissmässig kurzen Zeitraume. 
57) Vgl. auch Ecker, S. 67: „Wohl aber fallen unter das Gesetz Be- 
schädigungen in Folge von aussergewöhnlichen Erschütterungen, wenn 
dieselben auch erst allmälig und nach geraumer Zeit ihre nachtheilige Wir- 
kung auf den Körper äussern.“ Enpemann, $. 41. Ebenso Arb.Vg. IV, 
S. 247 und v. WöntkEe, Commentar zum Unf.G., S. 104. 
#8) Andererseits beweist der Umstand, dass ein Arbeiter durch plötz- 
lich hervortretende Beschwerden die geschehene Einwirkung bemerkt, 
noch nichts für die Plötzlichkeit der letzteren selbst. Arb.Vg. IV, S. 180 
oben. 
Archiv für Öffentliches Recht. II. 2. 3. 21
	        
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