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des Unfalls heraus??). Dass dies auch für die Anwendung der Un-
fallversicherungsgesetze zu gelten habe, wird durch den Rechtssatz
des $ 5, Abs. 7 Unf.G@. bewiesen, welcher lautet: „Dem Verletzten
und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn
er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat“ 6%). Aller-
dings könnte man aus diesem Wortlaut entnehmen wollen, dass
der Vorsatz wohl den Entschädigungsanspruch, nicht aber den
Begriff des Unfalls auszuschliessen geeignet sei®!); allein die
Materialien lassen bereits keinen Zweifel darüber, dass wir es
hier lediglich mit einer ungenauen Ausdrucksweise zu thun haben,
welche durch die verschiedenen Umarbeitungen des Gesetzent-
wurfes veranlasst und durch die schillernde Allgemeinbedeutung
des Wortes „Betriebsunfall“ ermöglicht wurde. Der erste der
drei Entwürfe, welche dem industriellen Unf.G. zu Grunde lagen,
der Entwurf von 1881, enthielt nämlich in demjenigen Theile,
welcher von den Formalien der Feststellung und Geltendmachung
des Entschädigungsanspruches handelte, in $ 35 die Vorschrift,
dass dem Verletzten ein Anspruch nicht zustehen solle, wenn er
vorsätzlich die Verletzung d. h. also den verletzenden Eingriff
sich zugefügt hat oder durch einen anderen hat zufügen lassen ®?).
9) Ebenso EnGELMAnn, Commentar zum Unf.G. in Mevzs: Gesetzgebung
des Deutschen Reichs mit Erläuterungen (1886), Theil II, Bd. 2, S. 493:
„Vorsatz (dolus nicht culpa) und Unfall sind einander ausschliessende
Begriffe. Wer ein Unglück vorsätzlich herbeigeführt hat, erleidet keinen
Unfall.“
60) Dazu $ 5, Satz 2, landw. G.: „Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Dass
die Hinterbliebenen hier nicht besonders erwähnt sind, obgleich auch sie
keinen Anspruch haben sollen, erklärt sich aus der veränderten und ver-
besserten systematischen Stellung des Satzes. Ebenso $ 8 See-Unf.G. Auch
$ 5 Beamten-Unf.G.: „Ein Anspruch u. s. w. besteht nicht, wenn der Ver-
letzte den Unfall ($ 1) vorsätzlich — herbeigeführt hat.“ Hier geht je-
doch der Anspruch auch durch Verschulden von bestimmter Schwere verloren.
61) Vgl. dazu oben bei Note 24, 25.
62) Die Regierungsentwürfe wollten sämmtlich den Hinterbliebenen
ihre Ansprüche vorbehalten.