Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die Commission nahm diese Bestimmung unverändert an. Sie 
lehnte auch den Antrag ab, die Vorschrift auf den Fall auszu- 
dehnen, wenn der Verletzte sich die Verletzung durch grobes 
Verschulden zugezogen habe®°), fügte dagegen zu $8 des Ent- 
wurfs, welcher, analog dem jetzigen $ 5, Abs. 2—-4, 6 Unf.G. von 
der Höhe des Schadenersatzes handelte, den Zusatz bei: „Die Rente 
mindert sich auf die Hälfte, wenn der Unfall durch grobes 
Verschulden des Verunglückten verursacht wurde“ “*), was, wie 
bereits oben bemerkt, dem sprachgebräuchlichen Begriffe des 
Unfalls noch nicht zuwiderläuft. Der auf der Grundlage dieser 
Commissionsbeschlüsse gearbeitete 2. Entwurf von 1882—83 
acceptirte zwar den letzten Zusatz nicht, gestattete aber der 
Fassung desselben in seinem dem früheren $ 35 entsprechenden 
$ 82 ınsofern Einfluss, als dieser nunmehr statt von „vorsätz- 
licher Zufügung der Verletzung“ von „vorsätzlicher Herbeiführung 
des Betriebsunfalls* redete®5). Der 3. Entwurf von 1884 hat 
endlich der so lautenden Bestimmung ihren Platz an der Stelle 
angewiesen, wo im 1. Commissionsentwurf der Zusatz zu $ 8 
eingefügt worden war°®). Es erhellt aber aus dem Commissions- 
bericht von 1884, welcher von dem vorsätzlichen Urheber des 
Unfalls sagt, dass er „möglicherweise nicht nur sich, sondern 
auch andere verletzt und die Unternehmer in hohem Grade 
geschädigt habe“ °”), dass der Gedanke an ein den Betrieb stören- 
des, betriebswidriges Ereigniss, einen Betriebsunfall in diesem 
Sinne 8), z. B. eine Explosion, Entgleisung, die Annahme jener 
Fassung ohne Anstand erfolgen liess. 
63) Stenogr. Ber., 4. Leg.-Per., 4. Sess. 1881. Bd. 4, Anl. Nr. 159, 
S. 859, 841. 
64) Ebenda S. 858. 
65) Stenogr. Ber.,. Leg.-Per., 2. Sess. 1882/3. Bd. 5, Anl. Nr. 19, 
S. 174, 182. 
66) Stenogr. Ber., 5. Leg.-Per., 4. Sess. 1884. Bd. 3, Anl. Nr. 4, S. 52. 
67) Ebenda Bd. 4, Anlage Nr. 115, S. 865. 
6°) $. oben bei Note 21.
	        
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