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Die Commission nahm diese Bestimmung unverändert an. Sie
lehnte auch den Antrag ab, die Vorschrift auf den Fall auszu-
dehnen, wenn der Verletzte sich die Verletzung durch grobes
Verschulden zugezogen habe®°), fügte dagegen zu $8 des Ent-
wurfs, welcher, analog dem jetzigen $ 5, Abs. 2—-4, 6 Unf.G. von
der Höhe des Schadenersatzes handelte, den Zusatz bei: „Die Rente
mindert sich auf die Hälfte, wenn der Unfall durch grobes
Verschulden des Verunglückten verursacht wurde“ “*), was, wie
bereits oben bemerkt, dem sprachgebräuchlichen Begriffe des
Unfalls noch nicht zuwiderläuft. Der auf der Grundlage dieser
Commissionsbeschlüsse gearbeitete 2. Entwurf von 1882—83
acceptirte zwar den letzten Zusatz nicht, gestattete aber der
Fassung desselben in seinem dem früheren $ 35 entsprechenden
$ 82 ınsofern Einfluss, als dieser nunmehr statt von „vorsätz-
licher Zufügung der Verletzung“ von „vorsätzlicher Herbeiführung
des Betriebsunfalls* redete®5). Der 3. Entwurf von 1884 hat
endlich der so lautenden Bestimmung ihren Platz an der Stelle
angewiesen, wo im 1. Commissionsentwurf der Zusatz zu $ 8
eingefügt worden war°®). Es erhellt aber aus dem Commissions-
bericht von 1884, welcher von dem vorsätzlichen Urheber des
Unfalls sagt, dass er „möglicherweise nicht nur sich, sondern
auch andere verletzt und die Unternehmer in hohem Grade
geschädigt habe“ °”), dass der Gedanke an ein den Betrieb stören-
des, betriebswidriges Ereigniss, einen Betriebsunfall in diesem
Sinne 8), z. B. eine Explosion, Entgleisung, die Annahme jener
Fassung ohne Anstand erfolgen liess.
63) Stenogr. Ber., 4. Leg.-Per., 4. Sess. 1881. Bd. 4, Anl. Nr. 159,
S. 859, 841.
64) Ebenda S. 858.
65) Stenogr. Ber.,. Leg.-Per., 2. Sess. 1882/3. Bd. 5, Anl. Nr. 19,
S. 174, 182.
66) Stenogr. Ber., 5. Leg.-Per., 4. Sess. 1884. Bd. 3, Anl. Nr. 4, S. 52.
67) Ebenda Bd. 4, Anlage Nr. 115, S. 865.
6°) $. oben bei Note 21.