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an verschiedenen Stellen als Grundlage des Pensionsanspruches
den „im Dienst erlittenen Betriebsunfall® bezeichnet ®®), so ist
auch damit ausgesprochen, dass derselbe über den blos „im Dienst
erlittenen Unfall“ hinausgeht. Demzufolge hat auch das R.V.A.
entschieden daran festgehalten, dass der Unfall „nicht nur ört-
lich und zeitlich, sondern auch ursächlich mit dem Betriebe* zu-
sammenhängen muss 8).
II. Wenn nun aber in diesem Punkte ein Parallelismus
zwischen den Grundlagen der neuen Unfallversicherungsgesetze
und des $ 1 des Haftpflicht-G. besteht, so liegt es nahe, den-
selben auch für die nähere Bestimmung der Bedeutung jenes
Causalzusammenhanges weiter zu verfolgen. Bekanntlich hat eine
unverrückte Judicatur der höchsten deutschen Gerichte unter er-
heblicher Beistimmung der Litteratur®®) jedenfalls für $ 1 des
Haftpflicht-G. 8°) den nothwendigen Causalzusammenhang zwischen
Unfall und Betrieb dahin aufgefasst, dass der erstere durch die
besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes verursacht
hange stehen, endlich müsse der beschädigie Arbeiter zu den versiche-
rungspflichtigen Personen gehören.“ Indessen beziehen sich die beiden
anderen hier berührten Punkte überhaupt nicht auf den Begriff des Be-
triebsunfalls, sondern auf den Kreis der entschädigungsberechtigten Per-
sonen. $. dagegen noch Mot. zu $ 1 See-Unf.G. (Note 53a), 8. 50: „Die
Versicherung erfolgt, wie in der Industrie und in der Land- und Forst-
wirthschaft, gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Un-
fälle. Es wird also auch hier ein nrsächlicher Zusammenhang
zwischen dem Betriebe und dem Unfall vorausgesetzt.“
8) Oben Note 18.
84) A. N. III, S. 29, Nr. 281, auch II, S. 228, Nr. 202 Eingang.
85) Am energischesten wird dieser Standpunkt von EGER, $. 4 fi. ver-
treten. Zweifelnder verhalten sich z. B. Enpemann, 9.835 ff.; WESTERKAMP,
S. 636 f., welcher jedoch gegenüber seinen theoretischen Bedenken gesteht,
dass es „ebenso nutzlos, wie thöricht“ wäre, der langen Praxis der obersten
Gerichte noch Widerspruch entgegen zu setzen, auch Manprv, 8.444, N. 16.
86) Für den $ 2 des Haftpflicht-G., welcher übrigens die Stichworte
„bei dem Betriebe“ nicht enthält, nehmen die höchsten Gerichte einen
anderen Standpunkt ein. Siehe jedoch dagegen EsEr, $. 205 ff. und selbst
EndEMAnnN, S. 67.