Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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an verschiedenen Stellen als Grundlage des Pensionsanspruches 
den „im Dienst erlittenen Betriebsunfall® bezeichnet ®®), so ist 
auch damit ausgesprochen, dass derselbe über den blos „im Dienst 
erlittenen Unfall“ hinausgeht. Demzufolge hat auch das R.V.A. 
entschieden daran festgehalten, dass der Unfall „nicht nur ört- 
lich und zeitlich, sondern auch ursächlich mit dem Betriebe* zu- 
sammenhängen muss 8). 
II. Wenn nun aber in diesem Punkte ein Parallelismus 
zwischen den Grundlagen der neuen Unfallversicherungsgesetze 
und des $ 1 des Haftpflicht-G. besteht, so liegt es nahe, den- 
selben auch für die nähere Bestimmung der Bedeutung jenes 
Causalzusammenhanges weiter zu verfolgen. Bekanntlich hat eine 
unverrückte Judicatur der höchsten deutschen Gerichte unter er- 
heblicher Beistimmung der Litteratur®®) jedenfalls für $ 1 des 
Haftpflicht-G. 8°) den nothwendigen Causalzusammenhang zwischen 
Unfall und Betrieb dahin aufgefasst, dass der erstere durch die 
besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes verursacht 
hange stehen, endlich müsse der beschädigie Arbeiter zu den versiche- 
rungspflichtigen Personen gehören.“ Indessen beziehen sich die beiden 
anderen hier berührten Punkte überhaupt nicht auf den Begriff des Be- 
triebsunfalls, sondern auf den Kreis der entschädigungsberechtigten Per- 
sonen. $. dagegen noch Mot. zu $ 1 See-Unf.G. (Note 53a), 8. 50: „Die 
Versicherung erfolgt, wie in der Industrie und in der Land- und Forst- 
wirthschaft, gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Un- 
fälle. Es wird also auch hier ein nrsächlicher Zusammenhang 
zwischen dem Betriebe und dem Unfall vorausgesetzt.“ 
8) Oben Note 18. 
84) A. N. III, S. 29, Nr. 281, auch II, S. 228, Nr. 202 Eingang. 
85) Am energischesten wird dieser Standpunkt von EGER, $. 4 fi. ver- 
treten. Zweifelnder verhalten sich z. B. Enpemann, 9.835 ff.; WESTERKAMP, 
S. 636 f., welcher jedoch gegenüber seinen theoretischen Bedenken gesteht, 
dass es „ebenso nutzlos, wie thöricht“ wäre, der langen Praxis der obersten 
Gerichte noch Widerspruch entgegen zu setzen, auch Manprv, 8.444, N. 16. 
86) Für den $ 2 des Haftpflicht-G., welcher übrigens die Stichworte 
„bei dem Betriebe“ nicht enthält, nehmen die höchsten Gerichte einen 
anderen Standpunkt ein. Siehe jedoch dagegen EsEr, $. 205 ff. und selbst 
EndEMAnnN, S. 67.
	        
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