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jenigen Fällen eine Versorgung zu sichern, in denen die Erwerbs-
unfähigkeit oder der Tod des Arbeiters durch die mit der
Berufsarbeit verbundene Unfallsgefahr herbeigeführt
ist“ 9°). Ebenso zeigen die Commissionsverhandlungen zum Unf.G.
das ausgesprochene Bestreben, die mit besonderer Gefahr ver-
bundenen Gewerbe nach Möglichkeit in den Kreis der Versiche-
rung hineinzuziehen, die ungefährlichen Zweige der gewerb-
lichen Beschäftigungen aber unberührt zu lassen?!). Man wird
schon aus diesen Anführungen den Eindruck gewinnen, dass es
sich bei dem Momente der „besonderen Unfallgefahr“ um mehr,
als ein blosses Motiv des Gesetzgebers, nicht nur um die occasio,
sondern um die ratio des Gesetzes handelt. Und dieser Beweis
»°) Mot. zum Entw. von 1881 (Stenogr. Ber., 4. Leg.-Per., 4. Sess.,
Bd. 3, Anl. Nr. 41), S. 228.
°1) Commissionsbericht zum Unf.G. (Note 67), S. 859: „Einzelne mit
besonderer Gefahr verbundene Gewerbe, auf welche die Kriterien des
Grossbetriebes nicht passten, würden durch die übrigen Bestimmungen des
Gesetzes getroffen.“ S. 860: „— wiesen sie zur Begründung auf die mit
der Ausübung dieser Gewebe“ (Transportgewerbe u. 3. w.) „verbundene
hohe Unfallgefahr hin.“ „Bauhandwerker, deren berufsmässige Beschäf-
tigung mit Gefahr verbunden ist.“ „Die Bauklempnerei sei von den völlig
ungefährlichen Zweigen des Klempnergewerbes bisher kaum irgendwo ge-
schieden.“ Die „Bauhöfe‘“ wurden nach anfänglicher Streichung wieder
aufgenommen, „da möglicherweise auf Bauhöfen noch andere als die im
zweiten Absatze speciell aufgeführten Arbeiter in einer mit besonderer
Gefahr für Leben und Gesundheit verbundenen Weise beschäftigt sein
können.“ Diese Beispiele könnten leicht vermehrt werden; ich begnüge
mich, aus den Materialien der späteren Gesetze noch anzuführen: Mot. zum
landw. G. (Stenogr. Ber., 6. Leg.-Per., 2. Sess. 1885/6, Bd. 4, Anl. Nr. 75),
S. 405: Gegen eine Beschränkung des Kreises der versicherten Betriebe,
„weil die Unfallgefahr in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben keines-
wegs ausschliesslich durch den Verkehr der Arbeiter mit Gespann und Zug-
vieh bedingt wird“. Allgemeine Begründung zum Ausd.G. (Stenogr. Ber.,
6. Leg.-Per., 1. Sess. 1884/5. Bd. 5, Anl. Nr. 77), 8. 253: „Auch die ver-
bündeten Regierungen werden nach wie vor von dem Bestreben geleitet,
die gesetzliche Unfallfürsorge im Wege der Specialgesetzgebung sobald als
möglich auf alle Kreise der arbeitenden Bevölkerung auszudehnen, welche
einer besonderen Unfallgefahr bei der Arbeit ausgesetzt sind.“