Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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jenigen Fällen eine Versorgung zu sichern, in denen die Erwerbs- 
unfähigkeit oder der Tod des Arbeiters durch die mit der 
Berufsarbeit verbundene Unfallsgefahr herbeigeführt 
ist“ 9°). Ebenso zeigen die Commissionsverhandlungen zum Unf.G. 
das ausgesprochene Bestreben, die mit besonderer Gefahr ver- 
bundenen Gewerbe nach Möglichkeit in den Kreis der Versiche- 
rung hineinzuziehen, die ungefährlichen Zweige der gewerb- 
lichen Beschäftigungen aber unberührt zu lassen?!). Man wird 
schon aus diesen Anführungen den Eindruck gewinnen, dass es 
sich bei dem Momente der „besonderen Unfallgefahr“ um mehr, 
als ein blosses Motiv des Gesetzgebers, nicht nur um die occasio, 
sondern um die ratio des Gesetzes handelt. Und dieser Beweis 
»°) Mot. zum Entw. von 1881 (Stenogr. Ber., 4. Leg.-Per., 4. Sess., 
Bd. 3, Anl. Nr. 41), S. 228. 
°1) Commissionsbericht zum Unf.G. (Note 67), S. 859: „Einzelne mit 
besonderer Gefahr verbundene Gewerbe, auf welche die Kriterien des 
Grossbetriebes nicht passten, würden durch die übrigen Bestimmungen des 
Gesetzes getroffen.“ S. 860: „— wiesen sie zur Begründung auf die mit 
der Ausübung dieser Gewebe“ (Transportgewerbe u. 3. w.) „verbundene 
hohe Unfallgefahr hin.“ „Bauhandwerker, deren berufsmässige Beschäf- 
tigung mit Gefahr verbunden ist.“ „Die Bauklempnerei sei von den völlig 
ungefährlichen Zweigen des Klempnergewerbes bisher kaum irgendwo ge- 
schieden.“ Die „Bauhöfe‘“ wurden nach anfänglicher Streichung wieder 
aufgenommen, „da möglicherweise auf Bauhöfen noch andere als die im 
zweiten Absatze speciell aufgeführten Arbeiter in einer mit besonderer 
Gefahr für Leben und Gesundheit verbundenen Weise beschäftigt sein 
können.“ Diese Beispiele könnten leicht vermehrt werden; ich begnüge 
mich, aus den Materialien der späteren Gesetze noch anzuführen: Mot. zum 
landw. G. (Stenogr. Ber., 6. Leg.-Per., 2. Sess. 1885/6, Bd. 4, Anl. Nr. 75), 
S. 405: Gegen eine Beschränkung des Kreises der versicherten Betriebe, 
„weil die Unfallgefahr in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben keines- 
wegs ausschliesslich durch den Verkehr der Arbeiter mit Gespann und Zug- 
vieh bedingt wird“. Allgemeine Begründung zum Ausd.G. (Stenogr. Ber., 
6. Leg.-Per., 1. Sess. 1884/5. Bd. 5, Anl. Nr. 77), 8. 253: „Auch die ver- 
bündeten Regierungen werden nach wie vor von dem Bestreben geleitet, 
die gesetzliche Unfallfürsorge im Wege der Specialgesetzgebung sobald als 
möglich auf alle Kreise der arbeitenden Bevölkerung auszudehnen, welche 
einer besonderen Unfallgefahr bei der Arbeit ausgesetzt sind.“
	        
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