Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wird, wie ich glaube, durch eine Reihe gesetzlicher Vorschriften 
selbst vollendet. Den directesten Anhalt bietet der $ 1, Abs. 7 
Unf.G., welcher ein durch sämmtliche Vorstadien des Gesetzes 
festgehaltenes Princip erkennen lässt??). Hier ist nämlich dem 
Bundesrath die Ermächtigung ertheilt, für solche unter die all- 
gemeine Vorschrift des $ 1 fallende Betriebsarten, welche mit 
Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft 
sind, durch Beschluss die Versicherungspflicht auszuschliessen °°), 
indem man davon ausging, dass „die Heranziehung solcher Be- 
triebe zur Unfallversicherung, selbst wenn sie der niedrigsten Ge- 
fahrenklasse zugewiesen würden, eine Unbilligkeit gegen die 
Unternehmer und eine überflüssige Belästigung derselben mit sich 
bringen würde“ °*). Wenn aber, nach Abzug der einem Betriebe 
eigenen Unfallgefahr, Unfälle, welche in den Rahmen der Ver- 
sicherung gehören, nach der Auffassung des Gesetzes überhaupt 
nicht mehr übrig bleiben, so ist damit bewiesen, dass eben nur 
die Gefährlichkeit des Betriebes die Basis bildet, aus welcher 
versicherungsmässige Unfälle erwachsen. Im Zusammenhalt mit 
dieser Bestimmung erhalten dann weitere gesetzliche Vorschriften 
ihre zwingende Bedeutung. Nach $ 16, Abs. 1 landw. G. darf 
die Landesgesetzgebung, das Statut oder ein Beschluss der Ge- 
nossenschaftsversammlung bestimmen, dass Unternehmer solcher 
Betriebe, welche mit erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden 
2?) Die Bestimmung ist bereits im 1. Entw. von 1881 (Note 90), 
8. 222 als $ ], Abs. 4 in der Beschränkung auf ungefährliche Fabriken 
enthalten. — Die Bedeutung von $ 1, Abs. 7 Unf.G. für das „Kriterium 
der Gefährlichkeit“ ist bereits von Enpemann, Haftpflichtgesetz $. 67 richtig 
erkannt. Wie Manprr $. 433 die Bestimmung als Gegenbeweis gelten 
lassen will, ist mir unverständlich geblieben. 
2) Vgl. auch $ 90a Unf.G. — Dass der Bundesrath bisher von dieser 
seiner Vollmacht noch keinen Gebrauch gemacht hat, steht den im Text 
aus der Ertheilung der Ermächtigung gezogenen Schlussfolgerungen selbst- 
verständlich nicht entgegen. v. WönpTke, Commentar zum Unf.G. $. 92. 
94) Mot. zum Unf.G. (Note 66), $. 70.
	        
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