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Arbeiter, welcher auf Burg Hohenzollern in einem Staatsbetriebe
ständig Dienste als Holzhacker u. s. w. zu verrichten hatte, ein
Bein brach, indem er nach der Mittagspause auf dem Burghofe
von der daselbst befindlichen Speisewirthschaft nach dem Holz-
schuppen ging, in welchem er Vormittags Holz gehackt hatte
und Nachmittags wieder Holz hacken sollte. Der Unfall wird
für einen Betriebsunfall erklärt und das Bedenken zurückgewiesen,
„dass der Unfall mit einer besonderen Gefährlichkeit des Betriebes
nicht zusammenhängt, vielmehr in gleicher Weise bei jedem
anderen Gange hätte eintreten können“. Indem das R.V.A. — mit
Unrecht, wie bereits oben bemerkt — in den besonderen Betriebs-
gefahren nur einen Beweggrund für den Erlass der Unfallver-
sicherungsgesetze erkennt, spricht es als Princip den Satz aus:
„Die Gesetze selbst beschränken die Entschädigungsberechtigung
der Verletzten nicht auf die Folgen von Schädigungen durch be-
sondere Betriebsgefahren, sondern gewähren Entschädigung für
die Folgen aller bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle.*
Auch in einer anderen Entscheidung wird die Existenz eines Be-
triebsunfalls als „durch den Umstand nicht ausgeschlossen erklärt,
dass der Unfall mit einer besonderen Gefährlichkeit des Betriebes
nicht zusammenhängt“ 10°).
Indessen fühlt doch auch das R.V.A. das Bedürfniss, die Be-
deutung des auch von ihm als unumgänglich erachteten Causal-
zusammenhanges zwischen Unfall und Betrieb für die praktische
Anwendung näher zu erklären. Ich kann jedoch nicht finden,
dass es darin glücklich gewesen ist. Denn die Formel selbst,
welche es aufstellt, dass ein Betriebsunfall dann vorliegt, wenn
sich der Verunglückte „im Banne des Betriebes“ befunden hat,
dürfte für den Juristen noch sehr einer Erklärung benöthigen.
Von dem vorhin erwähnten Holzhacker sagt das R.V.A., dass er
„beim Eintritt des Unfalls hinsichtlich der unmittelbaren und
100) A, N. III,'S. 355, Nr. 418.