Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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In der That scheint auch in neuerer Zeit der höchste Special- 
gerichtshof, jene Erklärung selbst mehr und mehr verlassend, 
sich dem hier vertretenen Standpunkte zu nähern. Nachdem das 
Amt bereits in früheren Entscheidungen wenigstens im Zusammen- 
hange seiner Gründe es als ein ausschlaggebendes Moment für 
den Begriff des Betriebsunfalls gewürdigt hatte, dass in ihm sich 
die Gefährlichkeit der Betriebsthätigkeit realisirte !%*), hat es 
diesen Gesichtspunkt in einer neuesten Rekursentscheidung !°°) 
ausführlicher zur Geltung gebracht. Der Kutscher eines Spedi- 
teurs, der auf offener Strasse den Wagen seines Arbeitgebers 
reinigte, war durch ein Stück Holz verletzt worden, welches ein 
Zimmergeselle fahrlässigerweise aus einem Fenster des im Umbau 
befindlichen Hauses des klägerischen Arbeitgebers auf die Strasse 
warf. Das R.V.A. hat ın Uebereinstimmung mit dem Schieds- 
gericht !°%6) das Vorliegen eines Betriebsunfalls verneint. „Dass 
ein Zimmergeselle aus einem Fenster ein Stück Holz auf die 
Strasse wirft und einen auf der letzteren befindlichen Menschen 
verletzt, hängt nicht mit den Gefahren zusammen, von denen 
Leben und Gesundheit der Arbeiter im Speditionsbetriebe bedroht 
sind. — Den Kläger hat lediglich ein Unglücksfall betroffen, 
welchem an der in Rede stehenden Stelle auch jeder andere, 
104) A. N. III, S. 132, Nr. 317: Betriebsunfall, „weil im Hinblick auf 
die erhöhte Lage des nahe bei einem See errichteten, mit Gerüststangen 
umgebenen Hauses, auf dessen Dache der Verunglückte umkam, die Be- 
schaffenheit des Betriebes eine besondere Gefahr desBlitzschlages 
mit sich brachte.“ — III, $S. 209, Nr. 392: „Diese Wunden stehen auch 
unzweifelhaft in ursächlichem Zusammenhange mit den Gefahren des 
Eisen- und Stahlwerksbetriebes, bei welchem der Kläger als Kesselheizer 
im Dienste stand.“ — IV, S. 70, Nr. 454: „— sind gewaltthätige Angriffe 
von Dieben als eine der Gefahren anzusehen, welche mit seinen Ob- 
liegenheiten im Betriebe verbunden sind.“ — IV, S. 189, Nr. 490. 
165) A. N. IV, S. 176, Nr. 476. 
106) Schon das der Recursentscheidung vorangegangene Berufungs- 
urtheil eines Hamburger Schiedsgerichts (Arb.Vg. IV, $. 249) hatte die 
richtigen Gesichtspunkte treffend hervorgehoben.
	        
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