Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nicht in seinem Betriebe Beschäftigte hätte ausgesetzt sein, und 
welcher ihn auch überall anderswo ausserhalb des Betriebes, in 
welchem er beschäftigt gewesen, hätte erreichen können.“ Ver- 
gleicht man diese Begründung mit der entgegengesetzten oben 
citirten, welche es in Sachen des Holzhackers auf Burg Hohen- 
zollern (A. N. II, S. 250, Nr. 210) als Grund zur Ausschliessung 
des Schadensersatzes nicht hatte gelten lassen wollen, dass „die 
Verletzung in gleicher Weise bei jedem anderen Gange hätte 
eintreten können“, so wird man in der That an der Tendenz 
eines Umschwunges beim R.V.A. nicht länger zweifeln können. 
3) Wenn nun nach allem Vorangegangenen daran festgehalten 
werden muss, dass nur solche Unfälle Betriebsunfälle sind, welche 
durch die besondere Gefährlichkeit des Betriebes verursacht sind, 
so erhält doch dieses Princip seinen sicheren Inhalt erst durch 
die Feststellung des ihm innewohnenden Gegensatzes. Aber gerade 
an diesem Punkte ergibt sich die bereits oben angedeutete, weit- 
tragende Abweichung vom Haftpflichtgesetze. Dieses Gesetz 
hatte, speciell im $ 1°”), einen einzelnen hervorragend gefahr- 
vollen Betrieb, den Eisenbahnbetrieb, im Sinne einer principiell 
abschliessenden Regelung einer besonders verschärften Haftung 
unterworfen, welche ihn von allen anderen, noch so nahestehenden 
Industriezweigen unterschied. Es war daher nur gerechtfertigt, 
dass man unter den besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes 
diejenigen verstand, welche denselben gegenüber anderen Unter- 
nehmungen, besonders aber auch gegenüber den ihm sonst wirth- 
schaftlich nahestehenden anderweiten Transportgewerben unter- 
scheiden 108), Der Vergleich wurde also zwischen der Eisenbahn- 
107) S, oben Note 86. 
108) Vgl. besonders EcER, S. 8, 11, 21, 35 u. a. m. (eigenthümliche 
Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes); $. 7, 26 (gegenüber anderen Un: 
ternehmungen); S. 9, 17, 21 (gegenüber anderen Transportgewerben). 
Archiv für öffentliches Recht III. 2. 3. 22
	        
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