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Unternehmung und anderen Unternehmungen gezogen. Anders
nothwendig bei dem Begriffe des Betriebsunfalls in den Unfall-
versicherungsgesetzen. Hier lassen die Materialien bereits keinen
Zweifel darüber, dass, wenn man auch schrittweise vorzugehen
genöthigt war, das Endziel doch jedenfalls darin bestand, nicht
blos einzelne, gegenüber anderen Betrieben eine besonders er-
höhte Unfallgefahr bietende Unternehmungen herauszuheben,
sondern die Wohlthaten des Gesetzes allen Arbeitern zugänglich
zu machen, welche bei ihrer Arbeit einer besonderen Unfall-
gefahr ausgesetzt sind!°°?). Die „besondere Unfallgefahr* eines
Betriebes im Sinne der Unfallversicherungsgesetze besteht also
nicht im Vergleich zu anderen, versicherungspflichtigen oder auch
momentan noch nicht beigezogenen Betrieben, sondern im Ver-
gleich zu dem, wie ich es nennen möchte, „Unfallrisico des ge-
wöhnlichen Lebens“. Einen höchst sprechenden Beleg liefern
die Motive zum Ausd.G., welches, wie oben bemerkt!!°), den
Eisenbahnbetrieb, für den bıs dahin ausschliesslich der $ 1 Haft-
pflicht-G. in Betracht kam, den Normen des Unf.G. unterstellte.
Sie sagen !!!): „Das Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 gewährt
den im Eisenbahndienst beschäftigten Personen — einen Anspruch
aus Betriebsunfällen nur unter der Voraussetzung, dass diese
Unfälle im eigentlichen Eisenbahnbetriebe, d. h. bei solchen
Functionen der Eisenbahnverwaltung eingetreten sind, welche
demselben im Vergleich mit allen anderen Transport-
gewerben die ihm eigenthümliche Gefährlichkeit verleihen. —
Der Entwurf will allen Personen, welche im Eisenbahnbetriebe
im weitesten Sinne, d. h. bei allen denjenigen technischen Ver-
richtungen verunglücken, welche zu dem Eisenbahnbetriebsdienst
als solchem gehören (im Gegensatz zu der gefahrlosen Be-
109) Z. B. Mot. zum Ausd.G., oben Note 91 a. E.
110) Oben Note 38. ‘
111) Mot. zu $ 1 Ausd.G. (Note 91) $. 258.