Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wie sich noch näher zeigen wird — nicht immer zusammenfällt. 
In diesem Sinne kann nunmehr als Grundlage des Entschädigungs- 
anspruches nach den Unfallversicherungsgesetzen Betriebsunfall 
definirt werden als „diejenige körperschädigende, plötz- 
liche und von dem Betroffenen nicht beabsichtigte Ein- 
wirkung eines äusseren Thatbestandes auf einen Men- 
schen, welche durch die besondere, d. h. über die Un- 
fallgefahr des gewöhnlichen Lebens hinausgehende, 
Gefährlichkeit eines Betriebes verursacht ist“. 
II. Die bisherige principielle Erörterung über das Wesen 
des Unfalls „beim Betriebe“ und dessen Zusammenhang mit der 
besonderen Gefährlichkeit des Betriebes soll nunmehr ihre An- 
wendung auf eine Reihe von Zweifelsfragen erhalten, welche, 
wie mir scheint, in der bisher vorliegenden Praxis der Schieds- 
gerichte und des R.V.A. nicht in allen Fällen ihre sachgemässe 
Lösung empfangen haben. 
1) Als erste Frage ergibt sich naturgemäss die, in welchem 
Verhältniss das Erforderniss des Causalzusammenhanges zwischen 
Unfall und besonderer Betriebsgefährlichkeit zu dem Resultate 
einer wörtlichen Auslegung des Ausdrucks „beim Betriebe“ steht, 
oder: ob und inwieweit der Kreis ‘der Unfälle, welche sich ım 
örtlichen und zeitlichen Zusammenhange mit dem Betriebe er- 
eignen, sich mit dem Kreise derjenigen deckt, welche durch die 
besondere Gefährlichkeit eines Betriebes verursacht werden. Dabei 
ist nun so viel zunächst klar, dass die Hauptmasse derjenigen 
Unfälle, welche an der Betriebsstätte, zur Arbeitszeit, bei Gelegen- 
heit der Vornahme mechanischer oder technischer Betriebsthätig- 
keit, oder gar bei der Handhabung der specifisch gefahrdrohenden 
Anstalten der Betriebsanlage, besonders der Maschinen, sich er- 
eignen, auch durch die Gefährlichkeit des Betriebes veranlasst 
sein wird, welche unter solchen Umständen naturgemäss am 
meisten zur Geltung kommt. Daraus erklärt sich, wie unsere 
Gesetzgebung in verschiedenen Fällen dazu gelangt ist, den „Be-
	        
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