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wie sich noch näher zeigen wird — nicht immer zusammenfällt.
In diesem Sinne kann nunmehr als Grundlage des Entschädigungs-
anspruches nach den Unfallversicherungsgesetzen Betriebsunfall
definirt werden als „diejenige körperschädigende, plötz-
liche und von dem Betroffenen nicht beabsichtigte Ein-
wirkung eines äusseren Thatbestandes auf einen Men-
schen, welche durch die besondere, d. h. über die Un-
fallgefahr des gewöhnlichen Lebens hinausgehende,
Gefährlichkeit eines Betriebes verursacht ist“.
II. Die bisherige principielle Erörterung über das Wesen
des Unfalls „beim Betriebe“ und dessen Zusammenhang mit der
besonderen Gefährlichkeit des Betriebes soll nunmehr ihre An-
wendung auf eine Reihe von Zweifelsfragen erhalten, welche,
wie mir scheint, in der bisher vorliegenden Praxis der Schieds-
gerichte und des R.V.A. nicht in allen Fällen ihre sachgemässe
Lösung empfangen haben.
1) Als erste Frage ergibt sich naturgemäss die, in welchem
Verhältniss das Erforderniss des Causalzusammenhanges zwischen
Unfall und besonderer Betriebsgefährlichkeit zu dem Resultate
einer wörtlichen Auslegung des Ausdrucks „beim Betriebe“ steht,
oder: ob und inwieweit der Kreis ‘der Unfälle, welche sich ım
örtlichen und zeitlichen Zusammenhange mit dem Betriebe er-
eignen, sich mit dem Kreise derjenigen deckt, welche durch die
besondere Gefährlichkeit eines Betriebes verursacht werden. Dabei
ist nun so viel zunächst klar, dass die Hauptmasse derjenigen
Unfälle, welche an der Betriebsstätte, zur Arbeitszeit, bei Gelegen-
heit der Vornahme mechanischer oder technischer Betriebsthätig-
keit, oder gar bei der Handhabung der specifisch gefahrdrohenden
Anstalten der Betriebsanlage, besonders der Maschinen, sich er-
eignen, auch durch die Gefährlichkeit des Betriebes veranlasst
sein wird, welche unter solchen Umständen naturgemäss am
meisten zur Geltung kommt. Daraus erklärt sich, wie unsere
Gesetzgebung in verschiedenen Fällen dazu gelangt ist, den „Be-