— 336 —
ergangene Urtheile doch jedenfalls verlangen will, dass sich der
Unfall ‚auf eine zum technischen oder mechanischen Betriebe
gehörige“ Verrichtung beziehen muss !??). Im Gegentheil ist zu
behaupten, dass, soweit die besondere Unfallgefahr des Betriebes
über den Betrieb selbst sich hinauserstreckt, soweit die Berufs-
beschäftigung auch ausserhalb des eigentlichen Betriebes eine
Erhöhung des in der allgemeinen Lebensführung liegenden Un-
fallrisicos hervorbringt, auch die Möglichkeit eines Betriebsunfalls
gegeben ist. Von diesen Gesichtspunkten hat sich das R.V.A.
z. B. in einem Falle!?3) richtig leiten lassen, wo ein Fabrik-
kutscher auf einer Spazierfahrt der Frau des Fabrikdirectors seinen
Tod fand. Es stellte im Zusammenhange mit dem vorhin Er-
örterten zunächst fest, dass „der Betrieb im Sinne des $ 1, Abs. 1
Unf.G. sich nicht lediglich als der Inbegriff aller Thätigkeiten
darstellt, welche von den eigentlichen Fabrikarbeitern inzierhalb
der Betriebsstätte vorgenommen werden und unmittelbar dem
Zwecke der Herstellung eines Productes dienen, sondern auch
diejenigen Thätigkeiten umfasse, welche die Zwecke der Produc-
tion mittelbar fördern und von Betriebsarbeitern verrichtet werden,
die den eigentlichen technischen Verrichtungen fern stehen“ !?3®).
Das Urtheil constatirt darauf, dass zur Öbliegenheit des Ver-
unglückten nicht blos die Besorgung der dem Betriebe dienenden
Fuhren selbst, sondern auch die Erhaltung des Gespannes in ge-
brauchsfähigem Zustande gehörte, wozu das „Bewegen der Pferde*
von Nöthen war. Dass aber diese Bewegung unter Benutzung
eines Kutschwagens stattfand, in welchem die Frau des Fabrik-
directors sass, konnte, obwohl dieser Umstand ein über die eigent-
122) A. a. O0. 8. 80.
128) A, N. IV, S. 69, Nr. 453.
1228) Die hier anstreifende Frage nach der rechtlichen Möglichkeit
einer theilweisen Versicherungspflicht eines gefährlichen Betriebes, die be-
sonders im Falle von $ 1, Abs. 3 Unf.G. (Unternehmungen mit Motoren-
betrieb) praktisch wird, reicht über den Rahmen des Themas hinaus.