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durch Umschlagen des Nachens ertrank 13°), und ebenso halte ich
die schiedsgerichtliche Entscheidung für richtig, welche den Hinter-
bliebenen eines Dachdeckers eine Entschädigung zubilligte, der
auf dem Wege von der Arbeitsstätte durch das plötzliche Aus-
treten eines Flusses ertrunken ist. Denn das Schiedsgericht!?!)
stellt fest, dass der Arbeiter durch seine Beschäftigung bei einem
Meister, welcher in der ländlichen Umgebung seines Wohnortes
bald hier bald dort Dachdeckerarbeiten verrichtete, zu besonders
häufiger Zurücklegung von Wegen über Land in einer nicht stets
bekannten Gegend und zuweilen in der Dunkelheit genöthigt
war !??). Ja, ich glaube sogar, dass die in dem Erkenntniss
A.N. IH, S. 8, Nr. 247, berührten Momente bei näherer Er-
örterung zu einem der gesprochenen entgegengesetzten, dem
Kläger günstigen Entscheidung hätten führen können !?3). Im
Gegensatze aber zu diesen Fällen würde ich den Entschädigungs-
130) A. N. III, S. 351, Nr. 410.
131) Arb.Vg. IV, S. 97.
182) Die Sachlage kommt dem Falle nahe, wo die Besorgung von
Gängen, wie z. B. beim Fabrikboten, Landbriefträger, die eigentliche Be-
triebsthätigkeit ausmacht, ein Zusammenhang, der auch darin hervortritt,
dass jenem Dachdeckergehilfen die Wegezeit bei der Bezahlung als Ar-
beitszeit gerechnet wurde.
183) Ein Arbeiter hatte bei Glatteis inmitten des halbstündigen Weges
von seiner Wohnung nach der Fabrik, in welcher er rechtzeitig zur Arbeit
einzutreffen verpflichtet war, in Folge eines Falles auf der Landstrasse
einen Beinbruch erlitten. — Das R.V.A. hat einen Betriebsunfall nicht
angenommen. Bei näherer Erörterung hätte in Anknüpfung an den Re-
lativsatz vielleicht festgestellt werden können, dass die in der Fabrik noth-
wendige Arbeitstheilung und Massenbeschäftigung einen höchst gleich-
mässigen und pünktlichen Arbeitsbeginn erfordert, dass die dadurch
veranlasste Eile auf den zu gewöhnlicher Zeit seine Wohnung verlassenden
Arbeiter auf dem Wege eingewirkt und dadurch bei den vorliegenden
besonderen Bedingungen (Glatteis), welche seine Schritte hemmten, den
Unfall verursacht hat. Dass die einem Betriebe eigenthümliche Eile einen
Theil seiner Gefährlichkeit ausmacht, haben die höchsten Civilgerichte zu
$1 Haftpflicht-G. wiederholt entschieden. Vgl. EsEr, $. 14, 18, 19, 27, 28, 32.