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anspruch in allen denjenigen Fällen zurückweisen, wo der Zugang
zur Betriebsstätte oder der Abgang von derselben durch einen
Unfall unterbrochen wurde, welcher, wie z. B. bei einem ohne
besondere Umstände sich ereignenden Falle, über das Risico des
gewöhnlichen Lebens nicht hinausgeht !?®).
2) Eine zweite erhebliche Specialfrage ergibt sich dahin, ob
und inwieweit Unfälle durch Elementarereignisse als Betriebs-
unfälle angesehen werden können. Ein schiedsgerichtliches Er-
kenntniss 1°5) hat diese Frage schlechtweg verneint, indem es die
ausdrückliche Hervorhebung solcher Unfälle in $ 1 See-Unf.G.!?°)
zum Beweise dafür benutzte, dass dieselben in der Industrie und
Landwirthschaft nicht in Betracht kommen könnten. Allein dieses
argumentum e contrario ist falsch. Die Motive heben hervor,
dass der Zusatz: „einschliesslich derjenigen Unfälle, welche
während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen ein-
treten* nur zur ausdrücklichen Beseitigung etwaiger Zweifel bei-
gefügt wurde, welche hier um so bedenklicher werden konnten,
als „bei der Seeschiffahrt elementare Ereignisse eine andere Be-
deutung haben, wie bei Betrieben des festen Landes“ 1?7). Letzteres
ist in der That der Fall, indem die Seeschiffahrt, welche den
ganzen Menschen geraume Zeit hindurch auf offener See für sich
in Anspruch nimmt, ihn allen Elementarereignissen weit über das
Mass des gewöhnlichen Lebens hinaus aussetzt. So haben wir
in dieser Stelle keine Abweichung von der Regel, sondern gerade
eine Anwendung des von uns gefundenen Principes vor uns !3®),
184) In diesen Rahmen gehört zunächst der Fall A. N. II, $. 251,
Nr. 210 (oben hinter Note 99), ferner A. N. III, S. 356, Nr. 423; IV, 8. 175,
Nr. 474; S. 176, Nr. 475. Im letztgedachten Falle hatte der Arbeiter, in-
dem er sich zur Arbeitsstätte begab, ohne Noth seinen Weg über einen
nicht fest zugefrorenen Teich genommen.
185) Arb.Vg. IV, S. 12.
186) S, oben vor Note 18.
187) Mot. zu $ 1 See-Unf.G. (Note 53a), S. 50.
188) Dieser richtige Gesichtspunkt der Motive wird allerdings in den