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unfalles der Umstand aus, dass der Verunglückte mit einer Krank-
heit oder krankhaften Anlage belastet war, welche entweder die
Ursache zur Realisirung des einwirkenden Thatbestandes war
oder doch dessen schädigende Einwirkung ermöglichte? Wiederum
gilt der einfache Satz, dass ein Betriebsunfall vorliegt, wenn
nach Lage der Sache der Unfall trotz des vorhandenen Körper-
defectes sich noch als eine Verwirklichung der besonderen Unfall-
gefahr des Betriebes darstellt. Dies ist z, B. der Fall, wenn
ein Kesselheizer in Folge eines Krampfanfalles in die Vertiefung
vor dem Feuerheerd des Kessels gefallen ist und sich an der
glühendheissen Schutzplatte verbrannt hat!‘?), oder wenn ein
Fabrikarbeiter, in der Arbeitspause auf einer Bank zwischen den
Kesseln zweier Schweissöfen sitzend, von einem epileptischen
Anfall ergriffen, mit dem Gesicht in die heisse Asche fiel und
sich die Augen verletzte!?*). Die besondere Gefährlichkeit des
Betriebes liegt hier darin, dass der in Folge von Krankheit der
Herrschaft über seinen Körper beraubte Arbeiter leichter in eine
Berührung mit verletzenden Gegenständen kommen kann, als im
gewöhnlichen Leben. Daher würde ein solcher auch eine Ent-
schädigung nicht erhalten, wenn er, im Krampfe einfach zu Boden
fallend, sich eine Körperverletzung zufügte.e. Und wenn im
Weiteren ein mit einer natürlichen Bruchanlage oder einem Herz-
fehler behafteter Arbeiter bei Gelegenheit einer Betriebsthätigkeit
einen Bruch !%5), einen Herzschlag oder eine Lungenblutung !?°)
acquirirt, so kommt es darauf an, ob jene Betriebsthätigkeit,
z. B. eine Bewegung oder das Heben eines Gegenstandes, eine
solche war, dass sie in höherem Masse, als die Thätigkeiten des
gewöhnlichen Lebens, menschliche Kraftanstrengung erforderte !??).
145) A. N. III, S. 209, Nr. 392.
144) A, N. IV, S. 176, Nr. 477.
15) A, N. IV, S. 85, Nr. 468.
146). Arb.Vg. III, S. 284. Vgl. oben Note 32.
147) Eine Zusammenstellung der an verschiedenen Punkten dieses