Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Ist dies nicht der Fall, so bleibt der Verletzte oder Getödtete 
ebenso ohne Eintschädigung, als wenn Körperverletzung oder Tod 
ohne jede feststellbare Einwirkung von Aussen sich vollzogen 
hätten !*®); ist aber jener Thatbestand gegeben, so ist die Gefähr- 
lichkeit des Betriebes die Ursache des Unfalls, die körperliche 
Anlage des Verletzten aber nur die Bedingung ihrer Wirksam- 
keit, welche die Entschädigung um so weniger ausschliessen kann, 
als die öffentlichrechtliche Unfallfürsorge anders, wie die private 
Unfallversicherung, den Arbeiter so, wie er ist, ohne weitere 
Eruirung des durch ihn gegebenen Unfallrisicos, lediglich auf 
Grund seiner Beschäftigung in einem unfallversicherungspflichtigen 
Betriebe, in die Versicherung aufnimmt !*9), 
Aufsatzes gefundenen Ergebnisse zu der vielfach ventilirten, nicht allein 
juristisch, sondern auch medicinisch zweifelhaften Frage, wann der Ein- 
tritt eines Bruches einen Betriebsunfall darstellt, zeigt Folgendes. Ein 
Betriebsunfall liegt nicht vor, wenn bei natürlicher Bruchanlage, z.B. bei 
einem von der Geburt oder frühester Kindheit her präformirten Bruchsacke 
das Heraustreten der Eingeweide überhaupt ohne Einwirkung von aussen 
(cf. Note 33) oder doch nur in Folge einer Anstrengung erfolgt ist, welche 
nicht über das Mass derjenigen hinausgeht, die durch die Thätigkeiten des 
gewöhnlichen Lebens verursacht wird (Note 145). Ebensowenig liegt aber 
ein Betriebsunfall, vielmehr eine Gewerbskrankheit vor, wenn sich durch 
die fortgesetzte Anstrengung im Betriebe allmählich ein Bruch ent- 
wickelt haben sollte (vgl. Note 54). Dagegen ist allerdings ein Betriebs- 
unfall gegeben, wenn plötzlich durch eine besonders erhebliche An- 
strengung ein Bruch heraustritt, gleichviel ob eine natürliche Anlage 
dazu vorhanden gewesen ist (Note 145), oder ob die Entstehung des 
Bruches ohne solche auf traumatischem Wege erfolgt ist (eine Möglichkeit, 
welche von medicinischer Seite nicht selten bestritten wird). Dass die 
Unterscheidung dieser Fälle häufig Beweisschwierigkeiten ergeben kann, 
wird in A. N. IV, S. 85, Nr. 468, richtig hervorgehoben. 
148) Oben Note 32, 33, A. N. II, S. 252, Nr. 214. 
149) Dass die Annahme der letzten These, worauf gewisse Bemer- 
kungen in einigen Erkenntnissen hinweisen (z. B. Arb.Vg. IV, 5.179, 340, 
A. N. II, S. 252, Nr. 215), die Unternehmer dazu führen kann, solche Ar- 
beiter, welche mit einer Krankheitsanlage, gegen die man sich nicht, wie 
bei einer erkennbaren Bruchanlage durch ein Bruchband, schützen kann,
	        
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