Ist dies nicht der Fall, so bleibt der Verletzte oder Getödtete
ebenso ohne Eintschädigung, als wenn Körperverletzung oder Tod
ohne jede feststellbare Einwirkung von Aussen sich vollzogen
hätten !*®); ist aber jener Thatbestand gegeben, so ist die Gefähr-
lichkeit des Betriebes die Ursache des Unfalls, die körperliche
Anlage des Verletzten aber nur die Bedingung ihrer Wirksam-
keit, welche die Entschädigung um so weniger ausschliessen kann,
als die öffentlichrechtliche Unfallfürsorge anders, wie die private
Unfallversicherung, den Arbeiter so, wie er ist, ohne weitere
Eruirung des durch ihn gegebenen Unfallrisicos, lediglich auf
Grund seiner Beschäftigung in einem unfallversicherungspflichtigen
Betriebe, in die Versicherung aufnimmt !*9),
Aufsatzes gefundenen Ergebnisse zu der vielfach ventilirten, nicht allein
juristisch, sondern auch medicinisch zweifelhaften Frage, wann der Ein-
tritt eines Bruches einen Betriebsunfall darstellt, zeigt Folgendes. Ein
Betriebsunfall liegt nicht vor, wenn bei natürlicher Bruchanlage, z.B. bei
einem von der Geburt oder frühester Kindheit her präformirten Bruchsacke
das Heraustreten der Eingeweide überhaupt ohne Einwirkung von aussen
(cf. Note 33) oder doch nur in Folge einer Anstrengung erfolgt ist, welche
nicht über das Mass derjenigen hinausgeht, die durch die Thätigkeiten des
gewöhnlichen Lebens verursacht wird (Note 145). Ebensowenig liegt aber
ein Betriebsunfall, vielmehr eine Gewerbskrankheit vor, wenn sich durch
die fortgesetzte Anstrengung im Betriebe allmählich ein Bruch ent-
wickelt haben sollte (vgl. Note 54). Dagegen ist allerdings ein Betriebs-
unfall gegeben, wenn plötzlich durch eine besonders erhebliche An-
strengung ein Bruch heraustritt, gleichviel ob eine natürliche Anlage
dazu vorhanden gewesen ist (Note 145), oder ob die Entstehung des
Bruches ohne solche auf traumatischem Wege erfolgt ist (eine Möglichkeit,
welche von medicinischer Seite nicht selten bestritten wird). Dass die
Unterscheidung dieser Fälle häufig Beweisschwierigkeiten ergeben kann,
wird in A. N. IV, S. 85, Nr. 468, richtig hervorgehoben.
148) Oben Note 32, 33, A. N. II, S. 252, Nr. 214.
149) Dass die Annahme der letzten These, worauf gewisse Bemer-
kungen in einigen Erkenntnissen hinweisen (z. B. Arb.Vg. IV, 5.179, 340,
A. N. II, S. 252, Nr. 215), die Unternehmer dazu führen kann, solche Ar-
beiter, welche mit einer Krankheitsanlage, gegen die man sich nicht, wie
bei einer erkennbaren Bruchanlage durch ein Bruchband, schützen kann,