Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 344 — 
4) Inwieweit sind Tödtungen oder Körperverletzungen, welche 
beim Betriebe durch das Verschulden dritter Personen ver- 
ursacht werden, als auf Betriebsunfall beruhend zu betrachten ? 
Dass nach der Auffassung des Gesetzes Betriebsunfälle durch Vor- 
satz oder Fahrlässigkeit Dritter überhaupt verursacht werden kön- 
nen, ist in den $S 95, 96, 98 Unf.G. und den ihnen entsprechenden 
Bestimmungen der übrigen Gesetze !°°) ausdrücklich erklärt. Denn 
in den beiden erstgedachten Paragraphen ist festgestellt, inwieweit 
und unter welchen Voraussetzungen Betriebsunternehmer, Bevoll- 
mächtigte, Aufseher u. s. w., welche den Unfall entweder vorsätzlich 
oder durch Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung der von ihnen be- 
sonders geschuldeten Aufmerksamkeit verursacht haben, dem auf 
Grund des Gesetzes entschädigten Verletzten und den Trägern der 
Unfallversicherung zu haften haben; der $ 98 Unf.G. aber bezieht 
sich auf die Haftung anderer Personen, welche kraft cessio legis 
im Umfange der zu leistenden Entschädigung von den Berufs- 
genossenschaften geltend zu machen ist. Wendet man das oben 
aufgestellte Princip auf die hier in Rede stehende Frage an, so 
ergibt sich, dass Tödtungen und Körperverletzungen, welche von 
Dritten verschuldet sind, insoweit als durch Betriebsunfall ver- 
ursacht anzusehen sind, als der Betroffene durch seine Beschäfti- 
gung im Betriebe derartigen Insulten über das Mass des ge- 
wöhnlichen Lebens ausgesetzt gewesen ist. Prüft man aber 
darauf hin die Gestaltungen des praktischen Lebens, so ergibt 
sich das bemerkenswerthe, aber innerlich wohl begründete Resultat, 
dass, je energischer der schuldhafte Wille des Dritten auf die 
Hervorbringung des betreffenden Körperschadens gerichtet ist, 
bei speciell gefahrbringenden Arbeiten nicht weiter zu beschäftigen, ist 
richtig, braucht aber, abgesehen von dem oben Note 118a Bemerkten, im 
wahren Interesse der Arbeiter selbst und ihrer Angehörigen, äussersten 
Falls mit Rücksicht auf die zu erwartende Invalidenversorgung, nicht be- 
sonders perhorrescirt zu werden. 
180) Vgl. $ 116—119 landw. G.; $ 109—112 See-Unf.G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.