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4) Inwieweit sind Tödtungen oder Körperverletzungen, welche
beim Betriebe durch das Verschulden dritter Personen ver-
ursacht werden, als auf Betriebsunfall beruhend zu betrachten ?
Dass nach der Auffassung des Gesetzes Betriebsunfälle durch Vor-
satz oder Fahrlässigkeit Dritter überhaupt verursacht werden kön-
nen, ist in den $S 95, 96, 98 Unf.G. und den ihnen entsprechenden
Bestimmungen der übrigen Gesetze !°°) ausdrücklich erklärt. Denn
in den beiden erstgedachten Paragraphen ist festgestellt, inwieweit
und unter welchen Voraussetzungen Betriebsunternehmer, Bevoll-
mächtigte, Aufseher u. s. w., welche den Unfall entweder vorsätzlich
oder durch Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung der von ihnen be-
sonders geschuldeten Aufmerksamkeit verursacht haben, dem auf
Grund des Gesetzes entschädigten Verletzten und den Trägern der
Unfallversicherung zu haften haben; der $ 98 Unf.G. aber bezieht
sich auf die Haftung anderer Personen, welche kraft cessio legis
im Umfange der zu leistenden Entschädigung von den Berufs-
genossenschaften geltend zu machen ist. Wendet man das oben
aufgestellte Princip auf die hier in Rede stehende Frage an, so
ergibt sich, dass Tödtungen und Körperverletzungen, welche von
Dritten verschuldet sind, insoweit als durch Betriebsunfall ver-
ursacht anzusehen sind, als der Betroffene durch seine Beschäfti-
gung im Betriebe derartigen Insulten über das Mass des ge-
wöhnlichen Lebens ausgesetzt gewesen ist. Prüft man aber
darauf hin die Gestaltungen des praktischen Lebens, so ergibt
sich das bemerkenswerthe, aber innerlich wohl begründete Resultat,
dass, je energischer der schuldhafte Wille des Dritten auf die
Hervorbringung des betreffenden Körperschadens gerichtet ist,
bei speciell gefahrbringenden Arbeiten nicht weiter zu beschäftigen, ist
richtig, braucht aber, abgesehen von dem oben Note 118a Bemerkten, im
wahren Interesse der Arbeiter selbst und ihrer Angehörigen, äussersten
Falls mit Rücksicht auf die zu erwartende Invalidenversorgung, nicht be-
sonders perhorrescirt zu werden.
180) Vgl. $ 116—119 landw. G.; $ 109—112 See-Unf.G.