Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 345 — 
um so weniger leicht ein Betriebsunfall angenommen werden 
kann, dass also die Höhe und Energie des Schuldmoments zu 
der Möglichkeit der Annahme einer Causalwirkung der Betriebs- 
gefährlichkeit in umgekehrtem Verhältniss stehen. Höchst selten 
nur wird es möglich sein, einen vorbedachten Mord (dolus prae- 
meditatus) als Betriebsunfall zu qualificiren, und zwar im Wesent- 
lichen nur dann, wenn die Berufsbeschäftigung des Ermordeten 
für den Thäter die Ursache seines Enntschlusses und nicht blos 
die Gelegenheit zur Ausführung desselben gewesen ist. Setzt 
man im Anschluss an A. N. IV, 8. 69, Nr. 454 den Fall, dass 
die Ermordung eines Betriebswächters vorbedacht wird, um darauf 
die Beraubung des Etablissements ausführen zu können, so wird 
man sicher für den Ermordeten einen Betriebsunfall anzunehmen 
haben. Wenn dagegen z. B. ein Arbeiter, welcher seinen Mit- 
arbeiter etwa aus Eifersucht oder anderen Gründen zu tödten 
sich bestimmt vorgesetzt hat, sich nur zur Ausführung seines 
Eintschlusses der durch die gemeinsame Arbeit unter gefährlichen 
Umständen ihm gebotenen Gelegenheit bedient, so wird man doch 
nicht sagen können, dass dies das Resultat des Falles wesent- 
lich beeinflusst hat, da dem energischen Wollen des Mordes auch 
die Verhältnisse des gewöhnlichen Lebens schliesslich keinen 
Widerstand zu leisten vermögen !5°®). Eher schon scheint mir beim 
sog. dolus repentinus die Möglichkeit gegeben zu sein, dass sich 
die mitwirkende Betriebsgefährlichkeit zur Rolle einer Ursache 
erhebt. Ich denke mir den Fall, dass bei einem an sich harm- 
108) In diesem Sinne billige ich eine neueste Rec.-Entsch. A.N.IV, 
S.189, Nr. 490: „Die vorsätzliche Körperverletzung des Recursklägers durch 
einen anderen — für diese That zu 4 Jahr Gefängniss verurtheilten — 
Betriebsarbeiter ist, wenn schon dieselbe an der Betriebsstätte und mittelst 
eines dem Betriebe dienenden Werkzeuges erfolgt ist, als ein bei dem Be- 
triebe eingetretener Unfall — nicht anzusehen. Es fehlt an dem ursäch- 
lichen Zusammenhange zwischen der erlittenen Verletzung und dem Be- 
triebe, seinen Gefahren und Einrichtungen.“ 
Archiv für öffentliches Recht. IH. 2. 3. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.