Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Mit Recht hat daher das R.V.A. bei Gelegenheit eines Falles, wo 
ein Arbeiter auf dem Hofe der Fabrik bei Glatteis in Folge 
mangelhafter Erleuchtung und Bestreuung des Weges hinstürzend 
eine Schenkelverrenkung sich zugezogen hatte, den allgemeinen 
Satz ausgesprochen, dass „jeder Unfall, welcher die Arbeiter bei 
der Arbeit, auf dem Wege zu und von derselben innerhalb der 
Grenzen des Fabrikgrundstücks in Folge der mangelhaften Be- 
schaffenheit der Maschinen, Treppen, Wege u. s. w. betrifft, in 
der Regel als Betriebsunfall gelten muss“. Auch die sonstige 
Judicatur weist Fälle auf, in denen die Anwendung dieses Princips 
zu richtiger Entscheidung geführt hat!5®). Und in der That 
wird dasselbe durch die schon oben verwendete !°*) Erwägung 
gerechtfertigt, dass für den Arbeiter ein Theil der Gefährlichkeit 
seines Berufes darin liegt, dass er nicht allein die dem eigent- 
lichen Betriebe dienenden, sondern auch die übrigen Einrichtungen 
des Etablissements, in dem er arbeitet, so wie sie nun von Natur 
oder durch Verschulden einmal sind, hinzunehmen sich genöthigt 
sieht. 
5) Als letzte, aber nicht leichteste Zweifelsfrage mag schliess- 
lich noch die besprochen werden, ob und inwieweit eigene 
Fahrlässigkeit!55) des Verletzten den Begriff des Betriebs- 
unfalls auszuschliessen im Stande ist. Die Judicatur hat in den 
meisten Fällen diese Frage ohne nähere Unterscheidung einfach 
verneint, indem aus $ 5, Abs. 7 Unf.G.: „Dem Verletzten und 
seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den 
Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat“, per argumentum e 
contrario der Schluss gezogen wurde, dass eine vorhandene 
188) Arb.Vg. IV, S. 144 (oben Note 125). Dagegen wird Arb.Vg. II, 
S. 510 (unten Note 165) mit Unrecht auf die Aufseher-Eigenschaft des 
Ueberlebenden Gewicht gelegt. 
154) Oben Note 128. 
155) Ueber „Vorsatz“ oben, 1. Abschnitt, V.
	        
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