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Mit Recht hat daher das R.V.A. bei Gelegenheit eines Falles, wo
ein Arbeiter auf dem Hofe der Fabrik bei Glatteis in Folge
mangelhafter Erleuchtung und Bestreuung des Weges hinstürzend
eine Schenkelverrenkung sich zugezogen hatte, den allgemeinen
Satz ausgesprochen, dass „jeder Unfall, welcher die Arbeiter bei
der Arbeit, auf dem Wege zu und von derselben innerhalb der
Grenzen des Fabrikgrundstücks in Folge der mangelhaften Be-
schaffenheit der Maschinen, Treppen, Wege u. s. w. betrifft, in
der Regel als Betriebsunfall gelten muss“. Auch die sonstige
Judicatur weist Fälle auf, in denen die Anwendung dieses Princips
zu richtiger Entscheidung geführt hat!5®). Und in der That
wird dasselbe durch die schon oben verwendete !°*) Erwägung
gerechtfertigt, dass für den Arbeiter ein Theil der Gefährlichkeit
seines Berufes darin liegt, dass er nicht allein die dem eigent-
lichen Betriebe dienenden, sondern auch die übrigen Einrichtungen
des Etablissements, in dem er arbeitet, so wie sie nun von Natur
oder durch Verschulden einmal sind, hinzunehmen sich genöthigt
sieht.
5) Als letzte, aber nicht leichteste Zweifelsfrage mag schliess-
lich noch die besprochen werden, ob und inwieweit eigene
Fahrlässigkeit!55) des Verletzten den Begriff des Betriebs-
unfalls auszuschliessen im Stande ist. Die Judicatur hat in den
meisten Fällen diese Frage ohne nähere Unterscheidung einfach
verneint, indem aus $ 5, Abs. 7 Unf.G.: „Dem Verletzten und
seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den
Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat“, per argumentum e
contrario der Schluss gezogen wurde, dass eine vorhandene
188) Arb.Vg. IV, S. 144 (oben Note 125). Dagegen wird Arb.Vg. II,
S. 510 (unten Note 165) mit Unrecht auf die Aufseher-Eigenschaft des
Ueberlebenden Gewicht gelegt.
154) Oben Note 128.
155) Ueber „Vorsatz“ oben, 1. Abschnitt, V.