Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gezeichneten Gesetzes. Die Lehre von der Trennung der Gewalten, 
welche praktisch nichts anderes bedeutet als diese Ausscheidung, 
war eben erst in Frankreich zur Verwirklichung gelangt, als 
SEUFFERT und GÖNNER schrieben. Unsere Schriftsteller stehen 
noch ganz auf der Grundlage einer anderen staatsrechtlichen Haupt- 
idee, welche bis dahin eine entsprechende alles beherrschende 
Rolle spielte: es ist die Lehre von den Hoheitsrechten. 
Die juristische Anschauung jener Zeit vermochte die Staats- 
gewalt nur dadurch in die Welt der Rechtsbeziehungen einzuführen, 
dass sie dieselbe ausdrückt in subjectiven Rechten, welche dem 
Herrscher zustehen gegenüber den Unterthanen und neben den 
Rechten anderer Herrscher. Diese Rechte sind die jura majestatis, 
Hoheitsrechte, Regierungsrechte, Regalien. Sie erzeugen sich im 
Einzelnen von selbst aus dem Begriffe der obersten Gewalt am 
Massstabe des Satzes, dass dem Herrscher alle Befugnisse zu- 
stehen müssen, aber auch nur diese, welche nothwendig sind als 
Mittel um den Staatszweck zu erreichen. Ueberall wo in ihrer 
Ausübung gehandelt wird, da ist das Gebiet des öffentlichen 
Rechts der staatlichen Thätigkeit, was nicht darunter fällt, ist 
civilrechtlicher Art, auch am Staate. Sie aufzustellen und abzu- 
grenzen ist die Hauptaufgabe der Staatsrechtslehre 3). 
Unter den verschiedenen Hoheitsrechten wird auch aufgeführt 
das Recht Beamte zu bestellen, jus munerum. Es fliesst natur- 
gemäss aus der Unmöglichkeit für den Fürsten, alles allein zu 
84) PÜTTER, instit. jur. publ. germ. $ 215; KREITTMAYR, Grundrisse 
des allg. deutsch. u. bayr. Staatsrechts I, $ 5, $ 7; HÄBERLIN, Handbuch 
des deutsch. Staatsrechts II, S. 142 ff. — GumrLowIcz, Rechtsstaat und 
Sozialismus $. 128, kennzeichnet dieses System richtig dahin, dass damit 
„die Macht- und Herrschaftssphäre als Rechtssphäre dargestellt wurde“. — 
Die Gestaltung der Staatsgewalt zu abgegrenzten subjektiven Rechten hat 
zugleich die praktische Bedeutung einer Grenzziehung für diese Gewalt 
und somit eines Schutzes der Freiheit der Unterthanen: PÜTTER, Beiträge 
z. deutsch. Staatsrecht I, $. 320; WEISKE, Rechtslexikon V, $. 322; GERBER, 
über Öffentliche Rechte, $. 54.
	        
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