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gezeichneten Gesetzes. Die Lehre von der Trennung der Gewalten,
welche praktisch nichts anderes bedeutet als diese Ausscheidung,
war eben erst in Frankreich zur Verwirklichung gelangt, als
SEUFFERT und GÖNNER schrieben. Unsere Schriftsteller stehen
noch ganz auf der Grundlage einer anderen staatsrechtlichen Haupt-
idee, welche bis dahin eine entsprechende alles beherrschende
Rolle spielte: es ist die Lehre von den Hoheitsrechten.
Die juristische Anschauung jener Zeit vermochte die Staats-
gewalt nur dadurch in die Welt der Rechtsbeziehungen einzuführen,
dass sie dieselbe ausdrückt in subjectiven Rechten, welche dem
Herrscher zustehen gegenüber den Unterthanen und neben den
Rechten anderer Herrscher. Diese Rechte sind die jura majestatis,
Hoheitsrechte, Regierungsrechte, Regalien. Sie erzeugen sich im
Einzelnen von selbst aus dem Begriffe der obersten Gewalt am
Massstabe des Satzes, dass dem Herrscher alle Befugnisse zu-
stehen müssen, aber auch nur diese, welche nothwendig sind als
Mittel um den Staatszweck zu erreichen. Ueberall wo in ihrer
Ausübung gehandelt wird, da ist das Gebiet des öffentlichen
Rechts der staatlichen Thätigkeit, was nicht darunter fällt, ist
civilrechtlicher Art, auch am Staate. Sie aufzustellen und abzu-
grenzen ist die Hauptaufgabe der Staatsrechtslehre 3).
Unter den verschiedenen Hoheitsrechten wird auch aufgeführt
das Recht Beamte zu bestellen, jus munerum. Es fliesst natur-
gemäss aus der Unmöglichkeit für den Fürsten, alles allein zu
84) PÜTTER, instit. jur. publ. germ. $ 215; KREITTMAYR, Grundrisse
des allg. deutsch. u. bayr. Staatsrechts I, $ 5, $ 7; HÄBERLIN, Handbuch
des deutsch. Staatsrechts II, S. 142 ff. — GumrLowIcz, Rechtsstaat und
Sozialismus $. 128, kennzeichnet dieses System richtig dahin, dass damit
„die Macht- und Herrschaftssphäre als Rechtssphäre dargestellt wurde“. —
Die Gestaltung der Staatsgewalt zu abgegrenzten subjektiven Rechten hat
zugleich die praktische Bedeutung einer Grenzziehung für diese Gewalt
und somit eines Schutzes der Freiheit der Unterthanen: PÜTTER, Beiträge
z. deutsch. Staatsrecht I, $. 320; WEISKE, Rechtslexikon V, $. 322; GERBER,
über Öffentliche Rechte, $. 54.