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ziehung bringt, jede allgemein menschliche Verrichtung !°”) ferner,
welche, durch jene Arbeitsthätigkeit mitgebracht, sich in naher
Berührung mit jenen Gefahren vollzieht, erfordert, um diesen zu
entgehen, eine fortwährende Anspannung der menschlichen Geistes-
kräfte. Allein die Beobachtung des Lebens lehrt, dass diese An-
spannung nicht immer in gleichem Masse vorhanden sein kann,
ja dass durch den fortwährenden Umgang mit der Gefahr das
Bewusstsein von derselben sich abstumpft und demzufolge natur-
gemäss die auf Vermeidung der Gefahr gerichtete Aufmerksam-
keit nachlässt. Auch die zur Unterstützung derselben ein für
allemal in Fabrikreglements, Unfallverhütungsvorschriften !°®)
aufgestellten, von den Arbeitern zu beobachtenden Verhaltungs-.
massregeln werden bald weniger gewürdigt und erscheinen eher
als eine Erschwerung der Berufsthätigkeit, denn als ein Schutz
in derselben. Das ist diejenige Betriebsgefahr, welche der Ar-
beiter in sich selbst erzeugt, welcher er, unabhängig von seinem
Willen nach der nun einmal so beschaffenen Natur des Menschen
in Verbindung mit der Art seiner Berufsthätigkeit ausgesetzt ist.
Sie ist es, welche, selbst ein Theil der besonderen Betriebsge-
fährlichkeit, nicht als ein ihr und dem Betriebe fremdes Element
erscheint, welches geeignet wäre, den Causalzusammenhang zwi-
schen jener und dem Unfall zu unterbrechen. Ihr gegenüber
aber steht ein Verschulden des Verletzten, welches mit dem Be-
triebe als solchem nichts zu thun hat, welches vielmehr eine dem
Betriebe fremde, ihm weder dienende noch durch ihn erforderte
Thätigkeit in den Causalzusammenhang einführt und diesen unter-
157) Erholung, Speisung, Bedürfnissverrichtung u. A.; vgl. oben bei
Note 124.
158) Auf den Zusammenhang von $ 5, Abs. 7 Unf.G., mit der den
Berufsgenossenschaften in $ 78, Nr. 2, beigelegten Befugniss, über das in
den Betrieben von den Versicherten zu beobachtende Verhalten Strafvor-
schriften zu erlassen, wird schon in den Motiven zu $ 78-81 Entw.
(Note 66), S. 87 hingewiesen.