Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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kennung von Ursache und Bedingung eines Erfolges deutlich 
hervor. Dass die Welle sich im Betriebe gedreht hat und die 
Kraft der Maschine in ihr sich äusserte, hat nicht den entscheiden- 
den Anstoss zur Entwicklung der Katastrophe gegeben, war nicht 
ihre Ursache, sondern nur ihre Bedingung. Ursache war nicht 
blos in erster Reihe, sondern allein die Verschuldung des Ar- 
beiters, mit der er eine betriebsfremde Handlung mit der Gefahr 
des Betriebes in Verbindung setzte. Nicht diese, sondern der 
Arbeiter selbst trägt für den Ausgang die Verantwortung. Wenn 
aber gerade in diesem Falle sich das R.V.A. auf die „nun ein- 
mal vorhandene menschliche Schwäche und die erfahrungsmässig 
eintretende Abstumpfung der Arbeiter gegen die Betriebsgefahren* 
beruft, so geschieht dies, wie ich meine, am unrechten Orte. 
Wenn unsere geistige Erfassung des Causalzusammenhanges der 
Dinge auf der Beobachtung des regelmässigen Verlaufes derselben 
beruht, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass allerdings 
jene oben angedeuteten Fälle, wo der Arbeiter bei betriebsgemässen 
Handlungen die gebotene Vorsicht versäumt, aus der Regel des 
Lebens noch nicht heraustreten, wohl aber der vorliegende, in 
welchem schuldhafterweise durch eine selbständige, ausserhalb des 
Betriebes stehende Willenshandlung den vorhandenen Bedingungen 
die entscheidende Richtung auf den schädigenden Erfolg ertheilt 
wird 16%), Diese Logik der Thatsachen tritt denn auch in einer 
  
Eser’s, $. 162 ff. und Enpemann’s, S. 64. (Keinesfalls würde eine solche 
Auffassung in dem im Text besprochenen Falle an die Erwähnung der 
„Nicht eingedeckten Welle“ sich anschliessen können.) Im Weiteren lassen 
sogar in diesem Falle (A. N. IV, Nr. 478) die allzu kurzen Angaben der 
Entsch. die Möglichkeit offen, in dem scherzhaften Betragen des Verletzten, 
welches den Unfall verursacht hat, überhaupt nicht eine betriebsfremde 
Handlung im Sinne des Textes, sondern nur eine für die Entschädigungs- 
frage belanglose Unvorsichtigkeit bei einem, vernünftigerweise dem Er- 
holungszwecke dienenden Verhalten anzunehmen. 
160) Zur Unterstützung seiner Entscheidung weist das R.V.A. noch 
auf die Absicht des Gesetzgebers hin, den verbitternden Processen über
	        
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