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kennung von Ursache und Bedingung eines Erfolges deutlich
hervor. Dass die Welle sich im Betriebe gedreht hat und die
Kraft der Maschine in ihr sich äusserte, hat nicht den entscheiden-
den Anstoss zur Entwicklung der Katastrophe gegeben, war nicht
ihre Ursache, sondern nur ihre Bedingung. Ursache war nicht
blos in erster Reihe, sondern allein die Verschuldung des Ar-
beiters, mit der er eine betriebsfremde Handlung mit der Gefahr
des Betriebes in Verbindung setzte. Nicht diese, sondern der
Arbeiter selbst trägt für den Ausgang die Verantwortung. Wenn
aber gerade in diesem Falle sich das R.V.A. auf die „nun ein-
mal vorhandene menschliche Schwäche und die erfahrungsmässig
eintretende Abstumpfung der Arbeiter gegen die Betriebsgefahren*
beruft, so geschieht dies, wie ich meine, am unrechten Orte.
Wenn unsere geistige Erfassung des Causalzusammenhanges der
Dinge auf der Beobachtung des regelmässigen Verlaufes derselben
beruht, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass allerdings
jene oben angedeuteten Fälle, wo der Arbeiter bei betriebsgemässen
Handlungen die gebotene Vorsicht versäumt, aus der Regel des
Lebens noch nicht heraustreten, wohl aber der vorliegende, in
welchem schuldhafterweise durch eine selbständige, ausserhalb des
Betriebes stehende Willenshandlung den vorhandenen Bedingungen
die entscheidende Richtung auf den schädigenden Erfolg ertheilt
wird 16%), Diese Logik der Thatsachen tritt denn auch in einer
Eser’s, $. 162 ff. und Enpemann’s, S. 64. (Keinesfalls würde eine solche
Auffassung in dem im Text besprochenen Falle an die Erwähnung der
„Nicht eingedeckten Welle“ sich anschliessen können.) Im Weiteren lassen
sogar in diesem Falle (A. N. IV, Nr. 478) die allzu kurzen Angaben der
Entsch. die Möglichkeit offen, in dem scherzhaften Betragen des Verletzten,
welches den Unfall verursacht hat, überhaupt nicht eine betriebsfremde
Handlung im Sinne des Textes, sondern nur eine für die Entschädigungs-
frage belanglose Unvorsichtigkeit bei einem, vernünftigerweise dem Er-
holungszwecke dienenden Verhalten anzunehmen.
160) Zur Unterstützung seiner Entscheidung weist das R.V.A. noch
auf die Absicht des Gesetzgebers hin, den verbitternden Processen über