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anderen Entscheidung des R.V.A. unaufhaltsam hervor, wo von
zwei auf dem glatten Boden einer Zuckerfabrik scherzweise rin-
genden Arbeitern der eine hinfiel und ein Bein brach. Hier hat
das R.V.A das Vorliegen eines Betriebsunfalls verneint‘). Den
aus der Begründung der früheren Entscheidung zu ziehenden
Schluss, dass der Unfall neben dem Leichtsinn des Arbeiters auch
durch die Glätte des Fussbodens verursacht worden sei, be-
seitigt das Gericht durch die Bemerkung, „dass die Zuckerboden-
arbeiter nach der Art ihrer Beschäftigung daran gewöhnt sind,
auf dem glatten Boden sich zu bewegen, und sonach nicht anzu-
nehmen ist, dass durch die Glätte des Fussbodens das Hin-
fallen des Arbeiters mit herbeigeführt worden ist“ 162), Wie aber,
wenn der hingefallene Arbeiter erst ganz kurze Zeit in der Fabrik
beschäftigt und thatsächlich an die Glätte des Fussbodens noch
nicht ausreichend gewöhnt war? Und kann nicht gerade das
Hinfallen für die noch nicht ausreichende Gewöhnung als Beweis
gelten? Doch es ist wichtiger, zu constatiren, dass das R.V.A.
auch in einer Reihe anderer Fälle das durch die obige Begrün-
dung gebotene Resultat factisch verwirklicht hat !6®). Es gehören
die eigene Verschuldung der Arbeiter ein Ende zu machen. Durch die
Anerkennung des Entschädigungsanspruchs überall da, wo die Ausser-
achtlassung der gebotenen Vorsicht bei betriebsgemässen Handlungen in
Frage steht, dürfte auch diesem Motiv vollkommen genügt sein, da die
meist leichte Wahrnehmbarkeit und Beweisbarkeit einer betriebsfremden
Handlung und ihrer Folgen zu Processen zwischen Arbeitern und Arbeit-
gebern, die sich, wie ja die Institution des R.V.A. selbst zeigt, gänzlich
überhaupt nicht vermeiden lassen, jedenfalls nur verhältnissmässig selten
Veranlassung bieten wird. \
167) A. N. III, S. 147, Nr. 354.
162) Bei einfacher Rauferei an der Betriebsstätte und ihren unmiittel-
baren, durch einen einfachen Fall auf die Erde, veranlassten Folgen ist
kein Betriebsunfall anzunehmen. A. N. IV, S. 70, Nr. 455.
168) Ich fingire noch den Fall, dass ein am Feuer beschäftigter Ar-
beiter zum Scherz oder aus sonstigem mit dem Betrieb nicht zusammen-
hängendem Grunde Dynamit in die Fabrik bringt, welches dort explodirt,