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setz als in der besonderen Gefährlichkeit der Berufsbeschäftigung
mit inbegriffen erachtet wird.
Die vorstehenden Erörterungen haben den Begriff des Be-
triebunfalls vom Standpunkte des materiellen Rechts einer Fest-
stellung unterzogen; zum Schluss mögen einige kurze Bemerkun-
gen auf die processuale Behandlung desselben vor den Schieds-
gerichten und dem R.V.A. gerichtet sein.
I. Für beide Instanzen gleichmässig gilt, wie überhaupt, so
auch hinsichtlich der Frage nach dem Vorhandensein eines Be-
triebsunfalls das Princip freier richterlicher Ueberzeugung. Das
Gericht „entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach
freiem Ermessen“ 172), hat jedoch seine Entscheidungen mit Grün-
den zu versehen !7?). Es kann hiernach keinem Zweifel unter-
liegen, dass die in $ 259 C.P.O. enthaltene ausführlichere For-
muliruug dieser Grundsätze auch für den verwaltungsgerichtlichen
Process unserer Specialgerichte von massgebender Bedeutung ist.
Nach der Art der Ansprüche, welche vor ihnen verfolgt werden
und die, trotz ihrer im öffentlichen Rechte wurzelnden Eigenart,
mit privatrechtlichen Entschädigungsforderungen das wesentliche
Moment gemein haben, dass sie auf Grund der Thatsache eines
entstandenen Schadens erhoben werden, kann es aber ferner
keinem Bedenken unterliegen, auch für Schiedsgerichte und R.V.A.
jene freiere Stellung in Anspruch zu nehmen, welche die beiden
ersten Sätze des $ 260 C.P.O.!7%) in Schadensprocessen den
172) Dass es sich hier um richterliches, nicht sogen. administratives
Ermessen handelt, ist selbstverständlich.
178) 6 19, Abs. 1 mit $ 23 der kais. Verordnung, betr. die Formen
des Verfahrens und den Geschäftsgang des R.V.A., vom 5. August 1885.
— $ 18, Abs. 1 mit $ 22 der Verordnung über das Verfahren vor den —
Schiedsgerichten, vom 2. November 1885.
174) ‚Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden —,
so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach