Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sei‘ (A. N. III, 8. 147, Nr. 354). Ob diese Formulirung, welche 
das objective Moment der blossen „Wahrscheinlichkeit“ so stark 
in den Vordergrund treten lässt, gegenüber der von der C.P.O. 
auch im Falle des $ 260 geforderten (wenn auch frei zu bilden- 
den) subjectiven Ueberzeugung des Richters eine besonders 
glückliche ist, kann dahingestellt bleiben 17%); Thatsache ist, dass 
dieselbe auch in der Literatur des Civilprocesses zu $ 260 cit. 
verwendet wird !?77), und dass die vom Reichsgericht in den Fällen 
dieser Bestimmung für genügend erklärte, „nicht an der Hand 
concreter, in directer Weise schlüssiger Thatsachen gebildete“ 
„allgemeine Ueberzeugung“ !'?) ein schärferes Postulat als 
Grundlage der richterlichen Verurtheilung in Wirklichkeit auch 
nicht begründet !7°?). Erforderniss ist im civilprocessualen Scha- 
178) Dass übrigens auch das R.V.A. die „Ueberzeugung“ des Richters 
in die Formulirung seiner Urtheilsgründe aufnimmt, s. das Citat bei voriger 
Note und A. N. III, $. 355, Nr. 420: „Ein ursächlicher Zusammenhang 
zwischen dem Tode des Ehemannes und dem Betriebe ist nicht dargethan, 
und nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme konnte die Ueberzeugung 
nicht gewonnen werden, dass der Tod durch einen Betriebsunfall herbei- 
geführt wäre.“ 
177) Z. B. Heıımann, Lehrbuch des deutschen Civilprocesses (1886), 
9. 599. Vgl. übrigens schon im Allgemeinen Erk. des Reichsgerichts, 
Bd. 4, $. 378: „Der Richter kommt freilich bei der Prüfung von Beweis- 
ergebnissen nicht selten in die Lage, einen hohen Grad von Wahrschein- 
lichkeit als Gewissheit gelten lassen zu müssen u. 8. w.“. sowie (LASER, 
Handbuch des Strafprocesses I, $. 347: „Die auf diesem Gebiete (sc. dem 
der praktischen Jurisprudenz) erreichbare Gewissheit ist von der Wahr- 
scheinlichkeit nur dem Grade, nicht der Art nach verschieden.“ 
48) Erk. R.G. Bd. 6, S. 357; Bd. 9, S. 418; Bd. 10, S. 66. Dazu 
auch RocHoız, „Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ihre 
Grenzen“ in Zeitschr. f. deutschen Civilproces X, S. 339: „$ 260 er- 
mächtigt den Richter, — aus einem weniger detaillirten und die Einzel- 
thatsachen nicht erschöpfenden Sachverhalte die Ueberzeugung von u. 8. w. 
zu gewinnen.“ Reincke, Commentar zur C.P.O. (1885), S. 265: „allgemeine 
Ueberzeugung‘. Heıımann, a. a. O. 
179) Im Hinblick auf $ 1 Haftpflicht-G. haben sogar Reichs-Oberhan- 
delsgericht und Reichsgericht mehrfach sich mit dem Nachweise der Mög-
	        
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