Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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densprocess, wie im Verfahren betreffend die Unfallversicherung 
nur, dass der Richter auf der Grundlage des gesammten Process- 
materials nach pflichtmässigem richterlichen Ermessen sich ent- 
schliessen kann, die Thatsache des Schadens (hier des Unfalls) 
und seine Causalbeziehung (hier zur besonderen Gefährlichkeit 
eines Betriebes) als wahr seiner Entscheidung zu Grunde zu 
legen. 
Dass dieses freie Ermessen gerade für die Frage nach dem 
Causalzusammenhange seine besondere Bedeutung hat, ist, wie 
bemerkt, auch vom R.V.A. ausdrücklich gewürdigt worden. Der 
Causalzusammenhang ist nicht eine einfache sinnlich wahrnehm- 
bare Thatsache, kann vielmehr nur aus anderen solchen That- 
sachen vermöge einer Schlussfolgerung entnommen werden !?°), 
welche über das Mass der bei jeder Sinnesthätigkeit unbewusst 
in uns vorgehenden hinausgeht. Welcher Complex von Thatsachen 
nun dem Richter genügt, um daraus die Ueberzeugung eines Cau- 
salzusammenhanges zu entnehmen, kann derselbe nur für den 
einzelnen Fall an der Hand der praktischen Erfahrung ermessen. 
In dieser Hinsicht muss die Zuziehung von Vertretern der Ar- 
beitgeber und der Arbeiter sicher ihre guten Dienste thun. Zu- 
gleich aber zeigt sich auch hier, wie die in unseren Gesetzen 
gebrauchte Bezeichnung des „Betriebsunfalls“ als eines „Unfalls 
beim Betriebe“, obgleich sie sachlich nicht völlig zutrifft, doch 
nicht etwa blos ein belangloser Irrthum ist. A potiori genom- 
lichkeit eines Causalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den be- 
sonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes begnügt, R.O.H.G. Bd. 21, $. 9, 
ferner Erk. R.G. vom 30. Juni 1880 bei Ecer, $. 18 (oben Note 80), sowie 
Entsch. Bd. 3, $S. 21; doch sollte auch hiermit nur gesagt sein, dass von 
dem Kläger nicht der Nachweis gefordert werden dürfe, „auf welche be- 
stimmte, mit dem Betriebe verbundene Gefahr der einzelne Unfall in höhe- 
rem oder geringerem Masse zurückzuführen sei“. R.O.H.G. Bd. 21, S. 9. 
180) Gaupp, Commentar zur C.P.O., 2. Bd. (1880), S. 48; REINcKE, 
8. 8. Ö.
	        
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