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densprocess, wie im Verfahren betreffend die Unfallversicherung
nur, dass der Richter auf der Grundlage des gesammten Process-
materials nach pflichtmässigem richterlichen Ermessen sich ent-
schliessen kann, die Thatsache des Schadens (hier des Unfalls)
und seine Causalbeziehung (hier zur besonderen Gefährlichkeit
eines Betriebes) als wahr seiner Entscheidung zu Grunde zu
legen.
Dass dieses freie Ermessen gerade für die Frage nach dem
Causalzusammenhange seine besondere Bedeutung hat, ist, wie
bemerkt, auch vom R.V.A. ausdrücklich gewürdigt worden. Der
Causalzusammenhang ist nicht eine einfache sinnlich wahrnehm-
bare Thatsache, kann vielmehr nur aus anderen solchen That-
sachen vermöge einer Schlussfolgerung entnommen werden !?°),
welche über das Mass der bei jeder Sinnesthätigkeit unbewusst
in uns vorgehenden hinausgeht. Welcher Complex von Thatsachen
nun dem Richter genügt, um daraus die Ueberzeugung eines Cau-
salzusammenhanges zu entnehmen, kann derselbe nur für den
einzelnen Fall an der Hand der praktischen Erfahrung ermessen.
In dieser Hinsicht muss die Zuziehung von Vertretern der Ar-
beitgeber und der Arbeiter sicher ihre guten Dienste thun. Zu-
gleich aber zeigt sich auch hier, wie die in unseren Gesetzen
gebrauchte Bezeichnung des „Betriebsunfalls“ als eines „Unfalls
beim Betriebe“, obgleich sie sachlich nicht völlig zutrifft, doch
nicht etwa blos ein belangloser Irrthum ist. A potiori genom-
lichkeit eines Causalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den be-
sonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes begnügt, R.O.H.G. Bd. 21, $. 9,
ferner Erk. R.G. vom 30. Juni 1880 bei Ecer, $. 18 (oben Note 80), sowie
Entsch. Bd. 3, $S. 21; doch sollte auch hiermit nur gesagt sein, dass von
dem Kläger nicht der Nachweis gefordert werden dürfe, „auf welche be-
stimmte, mit dem Betriebe verbundene Gefahr der einzelne Unfall in höhe-
rem oder geringerem Masse zurückzuführen sei“. R.O.H.G. Bd. 21, S. 9.
180) Gaupp, Commentar zur C.P.O., 2. Bd. (1880), S. 48; REINcKE,
8. 8. Ö.