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theoretische Darstellung doch nicht den Hinweis darauf hinter-
lassen, dass der Begriff des Betriebsunfalls, wie oben gezeigt,
sich aus einer ganzen Reihe theils positiver, theils aber auch
negativer Momente zusammensetzt. In Würdigung der wenigstens
relativen Wahrheit des alten Satzes „negativa non sunt pro-
banda“ !%6) kann dem Anspruchsberechtigten nur die Behauptung
und der Beweis derjenigen Thatbestandsmomente auferlegt wer-
den, welche an sich genügen, um dem Richter das Bild eines
Betriebsunfalls vor die Seele zu führen. Thatsachen, welche, in-
dem sie den Klagevortrag bestehen lassen, dieses Bild und damit
den Begriff des Betriebsunfalls wieder aufheben sollen, müssen
als Einredethatsachen vom Beklagten angeführt und bewiesen
werden. So muss der Anspruchsberechtigte allerdings die That-
sache der plötzlichen Einwirkung eines äusseren Thatbestandes
behaupten und beweisen, und es müssen, soweit als möglich, von
ihm Monente des Herganges angeführt werden, welche an sich
dem Richter die Ueberzeugung von einem Causalzusammenhange
dieser Einwirkung mit der Gefährlichkeit des Betriebes zu be-
gründen im Stande sind; dagegen wird z. B., soweit nicht die
Geschichtserzählung des Klägers schon selbst darauf hinweist, es
Sache des beklagten Trägers der Unfallslast sein, dem Richter
einen Vorsatz des Verletzten, welcher den Begriff des Unfalls,
oder ein solches Verschulden, welches den Begriff des Betriebs-
unfalls ausschliessen würde, vorzuführen !?”). Nach beiden Rich-
tungen aber verliert überdies die Frage nach der Beweislast ihre
grösste Schärfe dadurch, dass nach den Vorschriften der Unfall-
versicherungsgesetze jeder in einem versicherten Betriebe vorge-
kommene Unfall, welcher eine der für die Unfallversicherung
in Betracht kommenden Folgen gehabt hat, auf Anzeige des Be-
186) Vgl. neuesteng Derngurg, Pandekten, $ 159.
187) Damit ist wiederum die Anknüpfung an die Regelung der Be-
weisfrage in $ 1 Haftpflicht-G. gegeben.